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Titlebook: Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsa; mit Einleitung und K Max Peters Book

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楼主: Polk
发表于 2025-3-26 21:30:19 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-27 01:30:58 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-27 08:12:05 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-3-319-21287-6Die Bestimmungen des Art. I gelten, insoweit die neuen Absätze 4 und 5 des Art. 54 in Betracht kommen, für alle Schiffahrtsabgaben; nicht nur für Befahrungsabgaben, sondern auch für Hafenabgaben und sonstige örtliche Schiffahrtsgebühren, für Verbandsabgaben im Sinne des Art. II ebenso wie für partikulare Befahrungsabgaben.
发表于 2025-3-27 10:34:24 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-3-319-21287-6Der Vorbehalt bezieht sich darauf, daß die Erhebungs- und Verwaltungskosten vorweg bestritten werden, daß nach autonomer Beschlußfassung der Verbände Mittel auch für andere Schiffahrtsverbesserungen verwendet werden können, und daß der Wertzuwachs für solche Verbesserungen auf Anschlußwasserstraßen zur Verfügung gestellt werden muß.
发表于 2025-3-27 17:37:03 | 显示全部楼层
Brain and Spine Surgery in the ElderlyDas Wort „berufenen“ soll die öffentlich-rechtlich organisierten Vertretungen in Handels- und Landwirtschaftskammern — im Gegensatz zu freien Vereinigungen — bezeichnen.
发表于 2025-3-27 19:00:55 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-3-030-27588-4Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses und die materiellen Vorschriften beziehen sich nur auf Abgaben von der Längsfahrt, nicht auf Fährabgaben, Hafenabgaben und Abgaben für sonstige örtliche Schiffahrtsanstalten. Hier bleibt die Zuständigkeit der Landesbehörden aufrechterhalten. Komm.-Ber. S. 110.
发表于 2025-3-28 00:18:46 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-3-030-27588-4Der Art. III enthält die Übergangsbestimmungen, die notwendig sind, um die alten Verhältnisse in die neuen — unter weitgehender Berücksichtigung von Billigkeitsmomenten — überzuleiten.
发表于 2025-3-28 05:34:23 | 显示全部楼层
Allgemeine BemerkungenDie Bestimmungen des Art. I gelten, insoweit die neuen Absätze 4 und 5 des Art. 54 in Betracht kommen, für alle Schiffahrtsabgaben; nicht nur für Befahrungsabgaben, sondern auch für Hafenabgaben und sonstige örtliche Schiffahrtsgebühren, für Verbandsabgaben im Sinne des Art. II ebenso wie für partikulare Befahrungsabgaben.
发表于 2025-3-28 07:44:37 | 显示全部楼层
Besondere BemerkungenDer Vorbehalt bezieht sich darauf, daß die Erhebungs- und Verwaltungskosten vorweg bestritten werden, daß nach autonomer Beschlußfassung der Verbände Mittel auch für andere Schiffahrtsverbesserungen verwendet werden können, und daß der Wertzuwachs für solche Verbesserungen auf Anschlußwasserstraßen zur Verfügung gestellt werden muß.
发表于 2025-3-28 12:43:06 | 显示全部楼层
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