Overview: "Leasing" kam, nicht nur dem Worte nach, aus den USA zu uns. Diese Rezeption, getragen vorwiegend von zivilrechtsfremden Zwecken (vgl. Einführung S. 1), beschränkte sich jedoch vielfach auf die nackte Form. Sie stieß auf ein andersartiges rechtliches Umfeld, das schon deshalb nicht immer angemessen reagierte, weil der ursprüngliche rechtliche Rahmen in vielfältigem Fallrecht, einer Interaktion zwischen Kautelarjurisprudenz und Gerichtsent scheidungen, versteckt war und damit einem breiteren Publikum verborgen blieb. Die Kodifikation dieses Rechts in Titel 2A des UCC brachte das Fall
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