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Titlebook: Römisches Recht; Römisches Privatrech Leopold Wenger,Wolfgang Kunkel Textbook 19493rd edition Springer-Verlag / Berlin · Göttingen · Heidel

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楼主: fundoplication
发表于 2025-3-23 13:02:42 | 显示全部楼层
Personenrei und darum Rechtssubjekte seien, ist ein Postulat des Naturrechts, das erst in der Neuzeit volle rechtliche Anerkennung gefunden hat. Das römische Recht des Altertums unterschied Freie (.) und Sklaven (.).
发表于 2025-3-23 17:03:31 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-23 20:35:26 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-24 00:24:16 | 显示全部楼层
Besitzgentümer, der Nießbraucher, der Pfandgläubiger) als Träger eines dinglichen Rechts, oder (wie der Mieter, der Entleiher) lediglich als obligatorisch Berechtigter, oder endlich (wie der Dieb) überhaupt ohne Recht innehat. Dieser Rechtszustand entspricht nicht dem römischen Recht des Altertums; er ist
发表于 2025-3-24 03:44:43 | 显示全部楼层
Eigentume war, daß die Sache ihrem Herrn in jeder Hinsicht unterworfen sei (Totalität des Eigentums), daß er nach Willkür damit verfahren, und daß er die Einwirkung jedes andern zurückweisen könne (Ausschließlichkeit des Eigentums). Zwar wurden schon früh gewisse Beschränkungen der Eigentümermacht, zunächst
发表于 2025-3-24 09:34:35 | 显示全部楼层
Dienstbarkeitenmdes Nachbargrundstück verliehen. Da in einem solchen Falle das eine Grundstück dem andern „untertan“ war, nannte man diese Rechte . (Dienstbarkeiten).. Eine Reihe von altüberkommenen Grundsätzen begrenzte ihr Anwendungsgebiet und ihren Inhalt.
发表于 2025-3-24 14:39:19 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-24 17:05:59 | 显示全部楼层
Pfandrechtendtypen solcher Rechte: die zivilrechtliche Sicherungsübereignung (., § 92) und das eigentliche Pfandrecht (., § § 93f.), das in seiner klassischen Ausgestaltung ein Werk prätorischer Rechtsschöpfung war. Bei der . erhielt der Gläubiger das zivile Eigentum an dem Sicherungsobjekt und unterlag ledigl
发表于 2025-3-24 21:54:27 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-25 02:51:16 | 显示全部楼层
Entstehung und Erlöschen von Forderungsrechtenhtungen beliebigen Inhalts in beliebiger Form zu begründen. Die vertragliche Vereinbarung als solche gilt heute als hinreichende Grundlage für die Entstehung von Forderungsrechten. Dem römischen Recht des Altertums ist dieser Standpunkt immer fremd geblieben. Ihm lag vielmehr zu allen Zeiten die Vor
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