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楼主: encroach
发表于 2025-3-25 06:34:54 | 显示全部楼层
Sachen und Sachenrechtech physische Personen, die Unfreien, nicht aber die der menschlichen Herrschaft entzogenen Teile der Außenwelt (die Luft, das Meer), nicht insbesondere auch die Rechte. Doch hat schon das frühere Mittelalter begonnen, Rechte den körperlichen Sachen gleichzustellen, undzwarzunächst dauernde Gerechtig
发表于 2025-3-25 09:23:38 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-25 14:29:33 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-25 19:03:30 | 显示全部楼层
Das Kindschaftsrechtie väterliche Munt leitet sich aus der Munt über die Mutter ab. Freilich hatte der Mann das Recht, das Kind unmittelbar nach der Geburt auszusetzen. Formell begann also die Muntgewalt erst mit dem Akt der Aufnahme des Kindes, die dem Aussetzungsrechte ein Ende machte. Doch wurde die gleiche Rechtswi
发表于 2025-3-25 21:53:24 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 03:25:54 | 显示全部楼层
Die Berufung zur Erbschaft eine besonders bevorzugte Stellung zu. Denn das Gut ist Hausvermögen, für den Kreis des Hauses gebunden. Über den Kreis des Hauses hinaus ist ein Erbrecht erst in der Entwicklung begriffen. Liegenschaften vererben nicht im weiteren Kreis, sondern fallen der Dorfgenossenschaft heim (unten §95).
发表于 2025-3-26 05:20:48 | 显示全部楼层
Secular State and Religious Societyd, zum Aufbau des Gegenwartsrechts mitgewirkt haben. Es gibt also keine Darstellung des geltenden deutschen Privatrechts, sondern nur eine Einführung, und zwar von der Seite des germanischen Rechts her, wie die Institutionen des römischen Privatrechts von der des römischen. Die Methode ist zunächst
发表于 2025-3-26 12:18:55 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1057/9780230601680ttlichkeit, unterscheidet sich von ihnen aber dadurch, daß die Verletzung der Rechtsregel äußeren Zwang hervorruft. Das Recht erschien dem Germanen als etwas Unveränderliches, Ewiges; in christlicher Zeit leitete man seinen Ursprung von Gott selbst her. Als Teil der göttlichen Welt Ordnung kann das
发表于 2025-3-26 16:04:23 | 显示全部楼层
Phil Zuckerman,Jacques Berlinerblauim älteren Recht vermischte man beide vielfach, wie z. B. die Rechtsordnung eines Verbands als seine „Freiheiten“ erscheinen. In Wahrheit sind beide zu trennen, stehen sich aber nicht wie Ursache und Wirkung gegenüber. Niemals ist nach deutscher Auffassung das subjektive Recht in bloßer Willensmacht
发表于 2025-3-26 19:55:53 | 显示全部楼层
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