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Titlebook: Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen (Aufwertungsgesetz); vom 16. Juli 1925 un Carl Gribel Book 1925 Springer-V

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楼主: 一再
发表于 2025-3-25 03:45:15 | 显示全部楼层
Gabler Volkswirtschafts LexikonDie Auswertung anderer als der in den §§ 4 bis 61 bezeichneten Ansprüche richtet sich nach den allgemeinen Vorschristen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 63 bis 66 ein anderes ergibt.
发表于 2025-3-25 09:24:17 | 显示全部楼层
Gabler Volkswirtschafts LexikonBesteht Streit darüber, in welcher Höhe Ansprüche der in §§4 bis 54 bezeichneten Art aufgewertet sind, so entscheidet hierüber ausschließlich die Aufwertungsstelle. Dies gilt auch für den Fall, daß die Höhe der Aufwertung der durch Hypothek gesicherten Forderung sich nach allgemeinen Vorschriften bestimmt (§10).
发表于 2025-3-25 14:11:41 | 显示全部楼层
Aufwertung von Hypotheken,Hypotheken warden aus 25 vom Hundert des Goldmarkbetrags, jedoch nicht höher aufgewertet als die durch sie gesicherten Forderungen (Aufwertungsbetrag).
发表于 2025-3-25 18:23:58 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-25 23:17:10 | 显示全部楼层
Auswertungsverfahren,Besteht Streit darüber, in welcher Höhe Ansprüche der in §§4 bis 54 bezeichneten Art aufgewertet sind, so entscheidet hierüber ausschließlich die Aufwertungsstelle. Dies gilt auch für den Fall, daß die Höhe der Aufwertung der durch Hypothek gesicherten Forderung sich nach allgemeinen Vorschriften bestimmt (§10).
发表于 2025-3-26 03:21:01 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 05:54:37 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-3-322-83648-9mehr geltenden inländischen Währung ausgedrückten Geldsumme zum Gegenstande haben, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgewertet, wenn sie durch den Währungsverfall betroffen sind. Dies gilt nicht, wenn der verbliebene Goldmert das für die Aufwertung vorgesehene Maßerreicht oder übersteigt.
发表于 2025-3-26 09:43:04 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-3-322-83750-9er §§ 14 bis 24 für Rentenschulden und Reallasten; für Reallasten jedoch mit der Maßgabe, daß die Eintragung der Aufwertung (§ 6) nicht verlangt werden lann, wenn die Eintragung der Reallast unterblieben war.
发表于 2025-3-26 14:08:22 | 显示全部楼层
Martin K. Welge,Michael A. Peschke Indossament übertragbar sind, und die von natürlichen Personen, personenvereinigungen oder juristischen Bersonen des privatrechts ausgegeben sind, werden ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Hypothek gesichert sind, auf 15 vom Hundert des Goldmarkbetrangs aufgewertet.
发表于 2025-3-26 20:09:02 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-3-322-83502-4en Schuldverschreibungen, die von juristischen Personen der öffentlichen Rechtes als Unternehmer wirtschafticher Bertriebe ausgegeben sind, werden ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Hypothek gesichert sind, auf 15 vom Hundert des Goldmarkbetrags aufgewertet.
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