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Titlebook: Die Haftung des Tierarztes im Zivilrecht; Eike Bleckwenn Book 2014 Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Ankaufsuntersuchung.Aufklärungsf

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楼主: CURD
发表于 2025-3-25 05:18:05 | 显示全部楼层
978-3-642-40677-5Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014
发表于 2025-3-25 08:31:48 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-25 15:17:19 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-25 17:12:49 | 显示全部楼层
Some Reminiscences of my Brother kein Mangel. Anders verhält es sich mit der Haftung des Tierzartes. Diese ist weder Bestandteil der Arzthaftung, noch wird sie in Werken zum Medizinrecht regelmäßig mitbehandelt. Sie fristet infolgedessen in der medizinrechtlichen Literatur bisher ein Schattendasein. Zwar finden sich seit geraumer
发表于 2025-3-25 20:01:51 | 显示全部楼层
Kipling Interviews and Recollectionser Zeit um 1850 v. Chr. Sie dokumentieren bereits die Möglichkeit des Fehlgehens einer tierärztlichen Operation. Auch in einer Schrift aus der indischen Frühzeit zur Elefantenheilkunde heißt es warnend: „Der Elefant stirbt leichter durchs Messer des Arztes als an starken Störungen der Leibesstoffe“.
发表于 2025-3-26 00:56:14 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 05:52:39 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 08:45:25 | 显示全部楼层
Verjährung und Ersitzung (praescriptio)ndlung erforderlich ist, der Tiereigentümer jedoch nicht erreichbar ist, sodass dieser keinen Behandlungsauftrag erteilen kann. Dabei sind mehrere mögliche Konstellationen denkbar, nicht immer handelt es sich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag seitens des Tierarztes gegenüber dem Tiereigentümer.
发表于 2025-3-26 13:04:31 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-3-531-19851-4ten, die jede Person ohne Weiteres von Gesetzes wegen zu beachten hat. Diese allgemeinen Pflichten spielten im Bereich der Haftung des Humanmediziners klassischerweise eine besondere Rolle, denn nur im Deliktsrecht konnte bis zur jüngsten Reform des Schadensrechts dem Patienten ein Schmerzensgeld zu
发表于 2025-3-26 20:49:43 | 显示全部楼层
Sozialwissenschaftliche Japanforschung Einzig sich aus dem Vertrag ergebende Pflichten, die nicht auf den Schutz der Rechtsgüter des Auftraggebers und damit zugleich auf die Schutzgüter des § 823 Abs. 1 BGB gerichtet sind, können über den deliktsrechtlich gebotenen Rechtsgüterschutz hinausgehende Elemente des nur vertraglich geschützten
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