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Titlebook: Bürgerliches Recht III. Schuldrecht. Besonderer Teil; Peter Apathy,Andreas Riedler Textbook 2008Latest edition Springer-Verlag Vienna 2008

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楼主: urinary-tract
发表于 2025-3-28 17:19:57 | 显示全部楼层
Leihvertrag.; Kunstwerk.; Reitpferd.; Grundstück.; Wohnung.; Kellerbar für Werbeaufnahmen.; Wertpapiere zur Verpfändung.; unentgeltlicher Lizenzvertrag.). Als Realkontrakt erfordert der Vertragsschluss tatsächliche Übergabe (§§ 426 ff) der Sache in die Gewahrsame des Entlehners, sodass Besitzkonstitut iSd § 42
发表于 2025-3-28 18:49:54 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-29 01:45:30 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-29 04:12:58 | 显示全部楼层
Leibrentenvertrag. gegen Leibrente). IdR ist der Leibrentenvertrag ein (formfreies). entgeltliches Geschäft. Die . des Leibrentenvertrages richtet sich nach dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis, wobei zunächst Kauf-, Tausch-, Werkoder Versicherungsvertrag in Betracht kommen.. Daher ist etwa die Veräußerung von Lie
发表于 2025-3-29 09:13:25 | 显示全部楼层
Gesellschaft bürgerlichen Rechtsallein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen“ (§ 1175). Inhalt des (idR formfreien, multilateralen). Gesellschafts(Konsensual) vertrages müssen sowohl die Vergemeinschaftung von Mühen/Sachen als auch (erlaubte). gemeinschaftliche Zweckverfolgung sein, wobei nach neuer An
发表于 2025-3-29 13:07:42 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-29 18:28:06 | 显示全部楼层
Schadenersatzrecht, besonderer Teiligt ist, „von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern“. Sie ist stets anzuwenden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Verschuldenshaftung (adäquater Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verschulden)
发表于 2025-3-29 23:34:20 | 显示全部楼层
Schuldverhältnisse aus ungerechtfertigter Bereicherung einräumt. Ob eine Vermögensverschiebung ungerechtfertigt ist, bestimmt sich nicht nur nach den bereicherungsrechtlichen Normen, sondern nach der gesamten Rechtsordnung. Demzufolge ist etwa eine Bereicherung durch Verjährung oder Ersitzung gerechtfertigt, dh sie führt zu keinem bereicherungsrechtlic
发表于 2025-3-30 00:38:10 | 显示全部楼层
Geschäftsführung ohne Auftragderen. grundsätzlich unerwünscht (§ 1035), selbst wenn sie für den Geschäftsherrn von Vorteil sein sollte. Vielmehr soll sich der Geschäftsführer um die Zustimmung des Geschäftsherrn bemühen (§ 1037). Nur die Hilfeleistung im Notfall (§ 1036) ist erlaubt und wird gefördert, da sie die Privatautonomi
发表于 2025-3-30 06:12:35 | 显示全部楼层
Gläubigeranfechtunguldnervermögen, soweit es dem Zugriff der Gläubiger durch Exekution und Konkurs unterworfen ist — schmälern. Neben §§ 950, 951 Abs 1, 1409 ABGB treffen die AnfO 1914 und die §§ 27 ff KO Regelungen zum Schutz der Gläubiger, die unter bestimmten Voraussetzungen (Rz 17/4 ff) die sie benachteiligenden R
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