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Titlebook: Abhängige Arbeit und gemeinsame Zweckverfolgung; Eine Untersuchung de Oliver Rommé Book 2000 Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2000 AG.Abgr

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楼主: intensify
发表于 2025-3-23 10:35:06 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-3-642-49741-4anken. In der Gestalt der nunmehr klassischen Definition .: beherrscht es das Feld bis in die Gegenwart und wird von der h.M. nach wie vor als das entscheidende angesehen, den Anwendungsbereich des Arbeitsrechts zu bestimmen und die Abgren-zungskriterien zu benachbarten Rechtsgebieten zu bilden.
发表于 2025-3-23 15:20:04 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-3-642-49741-4ell seinen Anwendungsbereich umreißt, ist dasjenige der Abhängigkeit. Auffiillig ist da- bei vorab, da#x00DF; das Gesetz selbst in Art. 319 OR zu diesem Punkte schweigt, „Abhägigkeit“ also gerade nicht zum Tatbestandsmerkmal erhebt.. Dies verwundert um so mehr, als wegen der sogleich aufzuzeigenden
发表于 2025-3-23 18:20:08 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-23 23:20:25 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-24 06:07:22 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-3-658-16692-2er selbst ändigen von der abhängigen Beschaftigung) herangezogenen Kriterien. Dabei geht es nicht um die Darstellung und Kritik der im einzelnen verwendeten Merkma- le., sondem - eher allgemein - um die gedanklichen Rahmenbedingungen, denen die Rechtsanwendung bzw. -findung im Einzelfall unterliegt.
发表于 2025-3-24 09:35:57 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-24 13:18:38 | 显示全部楼层
Al Chukwuma Okoli,Elias Chukwuemeka Ngwuzung: Es geht im folgenden vor allem - aber einschränkend - um den „gemeinsamen Zweck“ als den Grundbegriff des Gesellschaftsrechts und seine Kontrastierung mit der „Unselbstäindigkeit“ arbeitsrechtlicher Beschäftigungsverh ältnisse. Aus der Natur der Sache folgt, daß die (privaten) Körl rschaften -
发表于 2025-3-24 16:01:05 | 显示全部楼层
Al Chukwuma Okoli,Elias Chukwuemeka Ngwueschlossenen Lehre beschäiftigt. Demgemäß findet sich die Judikatur nur selten zu Aussagen bereit, deren Tragweite tiber den ge- rade zur Entscheidung stehenden Fall hinausreicht. Dies setzt einem der Kapitelüber- schrifi entsprechenden Vorhaben gewisse Grenzen, über die im folgenden nicht hin- wegg
发表于 2025-3-24 19:57:46 | 显示全部楼层
Titus Utibe,Ilufoye Sarafa Ogundiya vom Gesell- schaftsrecht beschäiftigt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen., findet sich durch- gehend die Meinung, daß beide Rechtsgebiete in einem AusschlieBlichkeitsverhalmis stehen. Notwendigerweise muB dabei vorausgesetzt werden, daß eindeutige Unter- scheidungsmerkmale existieren, die in der Prax
发表于 2025-3-25 00:09:09 | 显示全部楼层
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