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Titlebook: Handbuch Europarecht; Band 5: Wirkungen un Walter Frenz Book 2010 Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2010 Anwendungsvorrang.Anwendungsvorran

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楼主: Adentitious
发表于 2025-3-25 07:18:01 | 显示全部楼层
System der Rechtsquellen und Handlungsformen 2 S. 1 EUV (Art. 7 Abs. 1 EG) die Maßstäbe, nach denen sich das Handeln der Unionsorgane zu richten hat. Die Unionsorgane können rechtmäßig nur im Rahmen der ihnen durch das Primärrecht eröffneten Möglichkeiten handeln. Alle von der Union erlassenen Rechtsakte müssen am Primärrecht gemessen werden.
发表于 2025-3-25 09:35:47 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-25 11:46:26 | 显示全部楼层
Richtlinien Rechtsakte aus.. Von der Verordnung unterscheidet sie sich vor allem gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV (Art. 249 Abs. 3 EG) durch die Verbindlichkeit nur für das zu errei-chende Ziel und die notwendige Adressierung an die Mitgliedstaaten. Damit ist die Verbindlichkeit jedenfalls im Ansatzpunkt deutlich bes
发表于 2025-3-25 17:53:59 | 显示全部楼层
Beschlüsseend die anderen Rechtsakte und Handlungsformen unverändert geblieben sind. Beschlüsse sind nach Art. 288 Abs. 4 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.
发表于 2025-3-25 20:46:38 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 01:21:48 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 05:30:47 | 显示全部楼层
HaftungUnionsrecht. Dabei handelt es sich um zwei eigenständige Ansprüche. Die Haftung der EU richtet sich nach Art. 340 AEUV (Art. 288 EG) und ist weitestgehend1 vor dem EuG geltend zu machen. Die Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen Unionsrecht richtet sich nach dem mitgliedstaatlichen Haftungs
发表于 2025-3-26 12:17:34 | 显示全部楼层
Judikative: Trägerschaft und Beteiligtehof“ auf den Gerichtshof als Instanz bezogen.. Zum Teil wird damit aber auch das gesamte Rechtsprechungsorgan „Gerichtshof der EU“ mit seinen Gerichten „Gerichtshof“, „Gericht“ und den Fachgerichten beschrieben.. Insoweit lässt sich eine dreigliedrige Struktur ausmachen.. Zur besseren Unterscheidung
发表于 2025-3-26 15:50:47 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 19:54:28 | 显示全部楼层
Vertragsverletzungsverfahrenem. Art. 259 AEUV (Art. 227 EG) besteht zum anderen die Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat direkt gegen einen anderen Mitgliedstaat vorgeht, wenn er der Meinung ist, dass dieser Unionsrecht verletzt hat.
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