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Titlebook: Die Eigentümerversammlung; Für Verwalter, Beirä Melanie Sterns-Kolbeck,Georg Hopfensperger Book 2024Latest edition Haufe-Lexware GmbH & Co.

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楼主: stripper
发表于 2025-3-23 11:49:22 | 显示全部楼层
,Rund um die Beschlüsse,Der Leiter der Versammlung muss wissen, wie er mit den Beschlüssen in einer Eigentümerversammlung umzugehen hat. Dabei sind einige Dinge zu beachten.
发表于 2025-3-23 17:34:44 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-23 18:33:02 | 显示全部楼层
,Nach der Versammlung – das Protokoll,der Beschlüsse. Der Beschluss liegt dann vor, wenn der Versammlungsleiter verkündet und feststellt, dass ein Beschluss zustande gekommen ist (BayObLG, 13.10.2004, 2Z BR 152/04, ZMR 2005, 462; BGH, 23.8.2001, V ZB 10/01, NZM 2001, 961).
发表于 2025-3-23 22:22:46 | 显示全部楼层
Mehrhausanlage,iel die Bebauung mit drei größeren Wohnkomplexen und einem gesonderten Tiefgaragenkomplex. Gerade bei unterschiedlicher Nutzung der einzelnen selbstständigen Gebäude besteht vielfach bei den Wohnungseigentümern eine unterschiedliche Interessenlage in Bezug auf die Nutzung und vor allem die Bewirtschaftung sowie die Kosten der Instandhaltung.
发表于 2025-3-24 06:15:10 | 显示全部楼层
,Die Eigentümerversammlung von A bis Z, Abstimmung existieren nicht. Wenn nicht bereits die Gemeinschaftsordnung eine Vereinbarung zum Abstimmungsverfahren enthält, können die Wohnungseigentümer hierzu einen sogenannten Geschäftsordnungsbeschluss fassen.
发表于 2025-3-24 10:04:05 | 显示全部楼层
Nachweise der Gebrauchstauglichkeitgeregelt, über die die Wohnungseigentümer nach dem Gesetz oder nach Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können. Darüber hinaus dient die Versammlung dem Informations- und Meinungsaustausch zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter und schafft die Möglichkeit, Kon
发表于 2025-3-24 11:16:15 | 显示全部楼层
der Beschlüsse. Der Beschluss liegt dann vor, wenn der Versammlungsleiter verkündet und feststellt, dass ein Beschluss zustande gekommen ist (BayObLG, 13.10.2004, 2Z BR 152/04, ZMR 2005, 462; BGH, 23.8.2001, V ZB 10/01, NZM 2001, 961).
发表于 2025-3-24 15:00:22 | 显示全部楼层
Materiales Verfassungsverständnisschaft geändert. Gemäß § 9b Abs. 1 WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vollständig rechtsfähig. Sie wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Im Außenverhältnis kann der Verwalt
发表于 2025-3-24 21:52:31 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-25 03:03:02 | 显示全部楼层
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