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Titlebook: Die reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Arzneimitteln ausserhalb der Apotheken; Kaiserliche Verordnu H. Böttger Book 1902L

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楼主: 乌鸦
发表于 2025-3-23 13:02:09 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-23 15:35:28 | 显示全部楼层
Pathologisch-histologisches Praktikumnnt und findet in den Drogenhandlungen statt. Zur Errichtung einer solchen bedarf es nach der Gew.O. keiner Konzession, wohl aber ist der zuständigen Behörde von der Errichtung sofort Anzeige zu machen (§§ 14, 35 und 148 der Gew.O.).
发表于 2025-3-23 18:14:44 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-24 00:37:48 | 显示全部楼层
Pathologisch-histologisches PraktikumWir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen u. s. w. verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestimmungen im § 6 Abs. 2 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 871), was folgt:
发表于 2025-3-24 04:09:39 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-24 08:50:53 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-24 12:00:37 | 显示全部楼层
Strafbestimmungen,Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft wird bestraft: 3. Wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an Andere überlässt.
发表于 2025-3-24 17:10:53 | 显示全部楼层
Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln,ewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 871) was folgt*):.§ 1. Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse A aufgeführten Zubereitungen dürfen, ohne Unterschied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten oder nicht, als Heilmittel . der Apotheken . feilgehalten oder verkauft werden.
发表于 2025-3-24 19:32:21 | 显示全部楼层
,Die Ankündigung von Arzneimitteln,ren in den einzelnen Staaten, Provinzen und Regierungsbezirken besondere Polizeiverordnungen erlassen worden, welche diese Bestimmung dahin erweitern, dass diejenigen Arzneimittel, deren Feilhalten und Verkauf untersagt oder beschränkt ist, auch nicht öffentlich angekündigt oder angepriesen werden d
发表于 2025-3-25 00:53:41 | 显示全部楼层
Das Drogistengewerbe,nnt und findet in den Drogenhandlungen statt. Zur Errichtung einer solchen bedarf es nach der Gew.O. keiner Konzession, wohl aber ist der zuständigen Behörde von der Errichtung sofort Anzeige zu machen (§§ 14, 35 und 148 der Gew.O.).
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