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Titlebook: Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis; Brand,L. Schnitzler Book 19548th edition Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1954 Behörden.

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楼主: 照相机
发表于 2025-3-25 06:00:17 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-25 07:57:19 | 显示全部楼层
Andreas H. Schuler,Andreas Pfeiferne daß eine gesetzliche Regelung erfolgte, war es die überwiegende Meinung im Schrifttum und Rechtsprechung, daß seit dem 1. 4. 53 der bisherige gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Ehemanns nicht mehr bestehe.
发表于 2025-3-25 12:52:08 | 显示全部楼层
,Eheliches Güterrecht und erbrechtliche Verhältnisse im Grundbuchverfahren,ne daß eine gesetzliche Regelung erfolgte, war es die überwiegende Meinung im Schrifttum und Rechtsprechung, daß seit dem 1. 4. 53 der bisherige gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Ehemanns nicht mehr bestehe.
发表于 2025-3-25 15:50:36 | 显示全部楼层
,Die Verfassung der Grundbuchämter,undbuchs (GrdbVerfügung) vom gleichen Tage (RMBl I S. 637), deren § 25 Abs. 3, 4 in der Fassung der AV vom 18. 7. 41, RMBl S. 175, mitgeteilt durch AV vom 22. 8. 41, DJ S. 873 Nr. 302. Über die Durchführung der GrdbVfg in den einzelnen Ländern s. .-., Bd. II S. 2092ff.
发表于 2025-3-25 23:02:35 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 04:07:13 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 06:10:22 | 显示全部楼层
Die Einrichtung des Grundbuchs,eßlich die Darstellung seiner Belastungen, insbesondere der Hypotheken und Grdschulden. Es werden daher alle Grdstücke, soweit nicht gewisse Gruppen ausdrücklich vom Buchungszwang befreit sind (§ 3 Abs. 2 GBO), in das Grdb eingetr., und die an jedem einzelnen Grdstück bestehenden Rechte werden durch
发表于 2025-3-26 09:12:36 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 14:43:36 | 显示全部楼层
Vertretung der Beteiligten im Grundbuchverfahren,as Grdb erforderlichen Anträgen und Bewilligungen, eines . bedienen. § 13 FGG. Die Wirksamkeit der Erklärungen des Bevollmächtigten wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß derVertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. § 165 BGB. Mithin können auch junge Leute unter 21 Jahren als Bevollmächti
发表于 2025-3-26 17:41:26 | 显示全部楼层
,Eheliches Güterrecht und erbrechtliche Verhältnisse im Grundbuchverfahren,or‘. Ein Auszug aus dem Entwurf ist im Anhang III am Schlusse des Buches wiedergegeben. Bezüglich des ehelichen Güterrechts beseitigt der Entwurf die Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes. Die Begründung des Entwurfs (S. 50) ist der Meinung, daß das bisherige gesetzliche Güterrecht nicht dem Grun
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