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Titlebook: Bürgerliches Recht für Betriebswirte; Allgemeiner Teil — S Rudolf Bussert Book 1975 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler · Wiesba

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楼主: 铲除
发表于 2025-3-25 05:59:56 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-25 09:53:24 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-3-662-55831-7Rechte und Pflichten durch eigenes Tun begründen, ändern oder aufheben kann. Sie darf nicht mit Tathandlungen verwechselt werden, die einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen, an den Rechtsfolgen geknüpft sind, z. B. Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB) oder Übergabe der Sac
发表于 2025-3-25 12:00:33 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-3-662-63109-6druck gebracht hat, als er eigentlich sagen wollte. Für ihn ist dann von entscheidender Bedeutung, ob er an seine von dem Willen abweichende Erklärung endgültig gebunden ist. Zwar hat grundsätzlich jeder im Interesse der Rechtssicherheit für sein Tun einzustehen, auch wenn er sich in seinen Hoffnung
发表于 2025-3-25 17:33:18 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/b137904 der Unternehmen und der dadurch bedingte Umfang der Geschäfte erfordern die Vertretung der Inhaber durch Angestellte. Selbst im Privatleben bedarf der einzelne oft infolge besonderer Umstände (z. B. Krankheit, Reise) der Vertretung. Diesen Tatsachen hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen und be
发表于 2025-3-25 23:03:17 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 03:55:32 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 05:40:58 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 11:58:05 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 12:56:57 | 显示全部楼层
,Regelmäßige Vielecke und Sterne,ern allgemein gefaßt sind, häufiger Verweisungen auf andere Bestimmungen enthalten und schließlich das Gesetz sich einer besonderen Ausdrucksweise bedient. Einiges über die Anwendung zu wissen ist daher für die Beantwortung einzelner Rechtsfragen und die Lösung einfacherer Fälle sowie zum Verständnis der späteren Ausführungen erforderlich.
发表于 2025-3-26 16:46:55 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-3-662-55831-7Rechte und Pflichten durch eigenes Tun begründen, ändern oder aufheben kann. Sie darf nicht mit Tathandlungen verwechselt werden, die einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen, an den Rechtsfolgen geknüpft sind, z. B. Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB) oder Übergabe der Sache bei der Eigentumsübertragung (§ 929 BGB).
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