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Titlebook: Bürgerliches Recht Sachenrecht; Julius Gierke Book 1925Latest edition Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1925 BGB.Bürgerliches Recht.Dingli

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楼主: 相似
发表于 2025-3-23 09:45:06 | 显示全部楼层
Erwerb und Verlust des GrundeigentumsDer Erwerb des Grundeigentums steht entsprechend der Grundbuehverfassung meistens mit einer Eintragung im Grundbuch,in irgendeiner Beziehung. Doch gibt es Fälle, in denen ohne Grundbucheintrag erworben wird. Wir können hiernach unterscheiden und gleichzeitig dabei auf die Fälle des Eigentumserwerbs hinweisen, die noch besonders zu betrachten sind.
发表于 2025-3-23 15:49:34 | 显示全部楼层
Die Rechtsvermutung für den Fahrnisbesitzer und die Fahrnisklage aus früherem BesitzDas BGB. stellt zugunsten des Eigenbesitzers einer beweglichen Sache in § 1006 zwei Vermutungen auf, welche auf die deutsche Gewere zurückgehen.
发表于 2025-3-23 19:07:22 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-23 23:21:39 | 显示全部楼层
Das Erbbaurecht und gleichgestellte NutzungsrechteErbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliehe Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. § 1012 BGB. und § 1 der VO. v. 15. 1. 1919. Der genauere Inhalt des Rechts wird uns später beschäftigen (unter III).
发表于 2025-3-24 02:32:08 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-24 09:45:51 | 显示全部楼层
Das dingliche Vorkaufsrecht und WiederkaufsrechtVorkaufsrecht ist das Recht, einen Gegenstand käuflich zu erwerben, sobald er an einen anderen verkauft wird. Es gibt gesetzliche und vertragliche Vorkaufsrechte.
发表于 2025-3-24 12:10:13 | 显示全部楼层
Die ReallastenReallast ist die Belatung eines Grundstücks mit dem Recht auf Entrichtung wiederkehrender Leistungen au dem Grundstück (§ 1105).
发表于 2025-3-24 16:59:05 | 显示全部楼层
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen und RechtenDas Fahrnispfandrecht ist die Belastung einer beweglichen Sache zur Sicherung einer Forderung in der Weise, daß der Gläubiger aus der Sache Befriedigung suchen kann.
发表于 2025-3-24 20:28:56 | 显示全部楼层
Jan Hauth,Patrick Lang,Andreas Wirsenen. Als Objekt der Herrschaft wird die Sache selbst (das „Ding“) vorgestellt. Sie heißen daher auch dingliche Rechte. Die Sachenrechte sind geregelt im dritten Buch des BGB., durch landesrechtliche Rechtsnormen und durch neuere Reichsgesetze; den Grundstock bildet das BGB. (siehe unten II). — Von de
发表于 2025-3-25 01:50:31 | 显示全部楼层
Karl-Heinz Küfer,Volker Maag,Jan Schwientekist (vgl. §§ 854, 857). Für das Besitzrecht kommen also zwei Substrate in Betracht, entweder die tatsächliche Sachherrschaft oder ein gleichgestellter Zustand. Man bezeichnet sie auch als Besitztatbestände, verwendet sogar für sie selbst den Ausdruck „Besitz“. Dagegen ist es ganz ungenau, das „Besit
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