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Titlebook: Bürgerliches Recht Erbrecht; Julius Binder Book 1923 Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1923 Annahme.Bürgerliches Recht.Erbrecht

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楼主: Destruct
发表于 2025-3-26 22:37:00 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-27 01:22:08 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-27 07:20:26 | 显示全部楼层
Letztwillige Verfügungen (Testamente)ng von Erben zu treffen, konnte daher das Testament nicht dienen, und so entwickelte sich neben ihm ein weiteres Rechtsgeschäft von Todes wegen, von geringeren Formalitäten, das Kodi-dizill. Im deutschen Recht des Mittelalters dagegen verstand man unter Testament ein Rechtsgeschäft, das gerade Einze
发表于 2025-3-27 11:37:15 | 显示全部楼层
Anfall, Annahme und Ausschlagung der Erbschaftchaft auszuschlagen (§ 1942). Infolge des Rechts der Ausschlagung haben wir zwei Stadien des Erbschaftserwerbs zu unterscheiden: den vorläufigen Erwerb durch den Anfall und den definitiven Erwerb durch die Annahme der Erbschaft. In beiden ist die rechtliche Stellung des Erben verschieden. Während er
发表于 2025-3-27 14:06:43 | 显示全部楼层
Die rechtliche Stellung des Erbenensmassen bleibt bestehen. Dem entspricht es, daß, wenn schon aus praktischen Gründen, vor allem um eine Verkürzung des Erben oder dritter Personen durch die Sequestration zu verhüten, die früheren Forderungen des Erben gegen den Erblasser oder dieses gegen jenen als nicht erloschen behandelt werden
发表于 2025-3-27 18:53:36 | 显示全部楼层
Pflichtteilsrechteit bei uns aufgenommen wurde, wurde ein Ausgleich zwischen den beiden Systemen in der Weise geschaffen, daß ein bestimmter Teil des Nachlasses der freien Verfügung des Erblassers überlassen blieb, während der übrige Teil den Erben unantastbar erhalten bleiben sollte. Darauf beruht z. B. das System
发表于 2025-3-27 22:39:02 | 显示全部楼层
Vermächtnisse und Auflagenrömischen Entwicklung entsprechend an das Fideikommißrecht anschließt, insofern der Grundgedanke ist, daß der Erbe die Zuwendungen des Erblassers nach Treu und Glauben zu erfüllen hat, daß für ihre Beurteilung der erkennbare Wille des Erblassers maßgebend ist und es nicht auf Förmlichkeiten und Wort
发表于 2025-3-28 02:07:27 | 显示全部楼层
Erbunwürdigkeit und Erbverzichtfielen diese „bona ereptoria“ an andere Personen, die sich durch Pietät gegenüber dem Erblasser oder seinem letzten Willen hervorgetan hatten. An dieser Regelung hat das deutsche Rechtsempfinden berechtigten Anstoß genommen; es erschien ihm unerträglich, daß der Fiskus zur Konfiskation von Nachlässe
发表于 2025-3-28 08:21:12 | 显示全部楼层
Researching and writing projects,ildet hat und daß der Übergang des Vermögens auf den Erben nur eine Folgeerscheinung davon gewesen ist. Dieser Ausgangspunkt des römischen Erbrechts ist bedeutsam für die Gestaltung der Erbfolge geworden, die sie im römischen Recht erhalten hat und die noch die Grundlage unseres heutigen Erbrechts b
发表于 2025-3-28 11:26:31 | 显示全部楼层
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