期刊全称 | Beiträge zum Zivilprozeßrecht IV | 影响因子2023 | Walter Buchegger | 视频video | | 学科分类 | Linzer Universitätsschriften | 图书封面 |  | 影响因子 | 1. Auch nach Auflosung der Ehe eingebrachte Klagen kOnnen unter den Kompetenztatbestand der "anderen aus dem gegenseitigen Verhiiltnis der l43 Ehegatten entspringenden Streitigkeiten" fallen . Entscheidend ist nam lieh, wie sieh insbesondere aus dem § 49/3 IN idgF ergibt, ob der Grund fUr den Anspruch wiihrend der Zeit der aufrechten Ehe entstand. auf die Ver haltnisse zur Zeit der Geltendmachung des Anspruehs kommt es hingegen l44 nieht an . 2. Eine Streitigkeit entspringt donn dem gegenseitigen Verhiiltnis der Ehe 145 gatten. wenn sie im Familienrecht wurzelt , also familienrechtliehen l46 Charakter hat • Dies ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit ohne das Eheverhiiltnis nicht l47 denkbar ist • Beispiel: Klagen, welche die naeh § 97 ABGB148 besonders l49 geschiitzte Ehewohnung betreffen . Kann der geltend gemachte Ansprueh aueh zwischen Personen bestehen. die nieht miteinander verheiratet sind bzw verheiratet waren, dann liegt keine Streitigkeit aus dem EheverMltnis vor. Hfitte der Gesetzgeber namlieh jede Streitigkeit zwischen Ehegatten den Be zirksgeriehten zuteilen wollen, dann hatte es geniigt. von Streitigkeiten l50 zwischen Ehegatten zu sprechen . 143 OLG Wien 14.10. | Pindex | BookLatest edition |
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