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Titlebook: Arbeitsrecht; Walter Kaskel,Hermann Dersch Book 19324th edition Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1932 Arbeit.Arbeitsrecht.Recht

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楼主: decoction
发表于 2025-3-23 11:33:03 | 显示全部楼层
Arbeitsstreitigkeiten,ältnis einer rechtlichen Regelung unterliegt, also (S. 3) in den Beziehungen eines Arbeitgebers zu seinem Arbeitnehmer (Arbeitsvertrag), eines Arbeitgebers zum Staat (Arbeiterschutz) und der Arbeitgeberschaft bzw. Arbeitnehmerschaft untereinander oder miteinander (Arbeitsverfassung). Aus diesem mögl
发表于 2025-3-23 14:34:41 | 显示全部楼层
and the Balkanization of Historynt (§2 Sch10.), sind im ersten Fall Tarifverträge, im letzteren Fall Betriebsvereinbarungen. Sie haben im Zusammenhang mit der Entwicklung des Berufsverbandswesens und der gesetzlichen Betriebsvertretungen eine überragende Stelle im Arbeitsrecht erlangt.. Deshalb werden sie hier an erster Stelle, un
发表于 2025-3-23 20:08:33 | 显示全部楼层
Nostalgia as a Weak Utopia for Europetrechtliche Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstande hat, umfaßt daher der Arbeitnehmerschutz das öffentlichrechtliche Verhältnis des Arbeitgebers und teilweise auch des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat zum Schutz des Arbeitsverhältnisses.
发表于 2025-3-23 22:17:52 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-24 04:58:23 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-24 10:03:14 | 显示全部楼层
Arbeitsvereinbarungsrecht,nt (§2 Sch10.), sind im ersten Fall Tarifverträge, im letzteren Fall Betriebsvereinbarungen. Sie haben im Zusammenhang mit der Entwicklung des Berufsverbandswesens und der gesetzlichen Betriebsvertretungen eine überragende Stelle im Arbeitsrecht erlangt.. Deshalb werden sie hier an erster Stelle, un
发表于 2025-3-24 11:45:58 | 显示全部楼层
Arbeitnehmerschutzrecht,trechtliche Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstande hat, umfaßt daher der Arbeitnehmerschutz das öffentlichrechtliche Verhältnis des Arbeitgebers und teilweise auch des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat zum Schutz des Arbeitsverhältnisses.
发表于 2025-3-24 17:36:14 | 显示全部楼层
Arbeitsverfassungsrecht,egt darin, daß das einzelne Arbeitsverhältnis zwar grundsätzlich der freien und freiwilligen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien unterliegt. Aber diese Freiheit bedeutet nur, daß niemand rechtlich gezwungen ist, einen ihm nicht genehmen Arbeitsvertrag abzuschließen. Dagegen ist es sowohl dem
发表于 2025-3-24 22:28:22 | 显示全部楼层
Arbeitsstreitigkeiten,den daher als Verwirklichung der Arbeiterschutzpflichten einen Bestandteil der letzteren und sind deshalb dort behandelt (S. 298 ff.). Für die Arbeitsstreitigkeiten bleiben daher nur die Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrage und dem Beschäftigungsverhältnis sowie der Arbeitsverfassung übrig.
发表于 2025-3-25 00:55:24 | 显示全部楼层
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