书目名称 | Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche | 编辑 | Graf Hue Grais | 视频video | | 图书封面 |  | 描述 | Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben. | 出版日期 | Book 1912Latest edition | 关键词 | Handbuch; Verfassung; Verwaltung | 版次 | 21 | doi | https://doi.org/10.1007/978-3-662-36600-4 | isbn_softcover | 978-3-662-35770-5 | isbn_ebook | 978-3-662-36600-4 | copyright | Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1912 |
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Front Matter |
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Abstract
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,Vorbemerkung, |
Graf Hue de Grais |
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Abstract
Das vorliegende Werk will eine vollständige, jedem Gebildeten verständliche und zugängliche Darstellung unserer gesamten öffentlichen Verhältnisse bieten. Unsere Gesetzgebung ist im Laufe der Zeit immer verwickelter, ihr Verstäntdnis infolge umfassender Regeluugen immer schwieriger geworden. Ein Hilfsmittel, vermöge dessen jeder Beteiligte sich leicht und schnell auf dem weiten Felde unseres öffentlichen Rechts zurechtzufinden vermag, ist nicht mehr zu entbehren. Es gilt dies für die Beamten; es gilt in noch höherem Maße für die Laien, die sich in stets wachsendem Umfange zu den Geschäften des öffentlichen Dienstes herangezogen sehen. Das Interesse am Staatsleben, das Verfassung und Setbstverwaltung in immer weitere Kreise unserer Bevölkerung hineintragen, kann erst fruchtbringend werden, wenn es mit Verständnis und unbefangener Beurteilung verbunden wird. Hierzu möchte das Werk beitragen.
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,Das Deutsche Reich, |
Graf Hue de Grais |
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Abstract
Der sich durch das gesamte Mittelalter hindurchziehende Kampf zwischen Königsgewalt und Landesherrschaft endigte im . mit dem vollständigen Siege der letzteren..) Während die Kaiser ihre Kräfte in äußeren und inneren Kämpfen erfolglos aufrieben, konnte die Landesmacht sich ungehindert entfalten. Ihr fortgesetztes Wachstum ließ schon in der zweiten Hälfte des Mittelalters die Versuche zu weiterer Befestigung der kaiserlichen Macht zurücktreten und die Beherrscher Deutschlands mehr und mehr auf die Erweiterung der eigenen Hausmacht Bedacht nehmen. Wie ein letztes Aufflackern des Reichsgedankens tritt am Ausgange des Mittelalters die Einteilung des Reichs in Kreise zum Zweck der Erhaltung des Landfriedens und die Einsetzung des Reichskammergerichts hervor (1495). Doch auch diese Maßregeln konnten den allgemeinen Zersetzungsgang nicht aufhalten, den die mit der Reformation eintretende religiöse Spaltung und die dadurch hervorgerufene Einmischung des Auslandes noch wesentlich förderten.
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,Der preußische Staat, |
Graf Hue de Grais |
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Abstract
Aus unscheinbaren Anfängen ist der preußische Staat allmählich, aber stetig zu seiner heutigen Bedeutung emporgewachsen.
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,Auswärtige Angelegenheiten, |
Graf Hue de Grais |
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Abstract
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten, die früher in der Hand der Eingelstaaten lag,.) ist nunmehr Sache des Reichs geworden, nachdem auf dieses neben dem ausschließlichen Rechte der Kriegserklärung und Friedensschließung (§ 16) fast alle Verwaltungszweige übergegangen sind, die Beziehungen zu auswärtigen Staaten bieten (§ 13). Das Reich ist damit dem Auslande als geeinigtes Ganzes in Achtung gebietender Stellung gegenübergetreten und vermag seinen Angehörigen einen Schutz zu gewähren, wie er während der früheren Zerrissenheit Deutschlauds oft schmerzlich genug vermißt war.
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,Heer und Kriegsflotte, |
Graf Hue de Grais |
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Abstract
Die bewaffnete Macht ist in erster Linie zum Schütze des Staates und seiner Angehörigen gegen äußere Feinde, daneben auch zur Erhaltung der inneren Sicherheit.) bestimmt. Sie bildet die unerläßliche Ergänzung für die auswärtige Politik, die erst durch sie den festen Rückhalt und die erforderliche Sicherheit erlangt. Der Übergang der bewaffneten Macht auf das Reich.) erschien demgemäß als eine durch dessen Wesen gebotene Notwendigkeit; die Heereseinrichtung ist sogar selbst eine Haupttriebfeder für die Bildung des Reichs gewesen, da Deutschland in seiner von wohlgerüsteten Großmächten.) umschlossenen Lage eines starken bewassneten Schutzes nicht entbehren konnte und die lockere Verbindung, welche die Truppenkörper im frühern deutschen Bunde zusammenhielt, sich hierzu als völlig unzureichend erwiesen hatte (§ 5).
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,Finanzen, |
Graf Hue de Grais |
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Abstract
Das Finanzwesen (Staatswirtschaft) umfaßt neben der Verwaltung des Staatsvermögens und der Staatschulden die Beschaffung, Verwaltung und Verwendung der zur Deckung des Staatsbedarfs erforderlichen Mittel. Umfang und Art dieses Bedarfs werden durch die Aufgaben bestimmt, welche der Staat auf den einzelnen Verwaltungsgebieten zu erfüllen hat. Die Entwickelung der Finanzverwaltung steht deshalb mit der der allgemeinen Staatstätigkeit im engsten Zusammenhange und reicht wie diese nicht über die Mitte des 17ten Jahrhunderts zurück..) Um diese Zeit führte die Vermehrung der bis dahin wesentlich aus den Einkünften der Domänen und Regalien.) bestrittenen Staatsbedürsnisse zu der Besteuerung, die dem Finanzwesen ein neues Gepräge und eine mit den gesteigerten Ansprüchen an die Staatstätigkeit mehr und mehr wachsende Bedeutung verliehen hat (§ 138).
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,Rechtspflege, |
Graf Hue de Grais |
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Abstract
Das Gebiet der Rechtspflege, für das die Gerichtsverfassung eigene Organe geschaffen hat (II), befaßt sich mit dem bürgerlichen Recht (III) und dem Strafrecht (IV). Das bürgerliche Recht (Privat-, Zivilrecht) regelt die Rechtsverhältnisse zwischen den eingelnen Personen, das Strafrecht die Bestrafung solcher Personen, die im Gesetze mit Strafe bedrohte Handlungen begehen. Auf beiden Gebieten scheidet die Gesetzgebung das inhaltltche (materielle) und das förmliche Recht oder Verfahren. Das erstere ist für das bürgerliche Recht im bürgerlichen Gesetzbuch (III 1), für das Strafrecht im Strafgesetzbuch (IV 1) enthalten. Das Verfahren heißt, soweit es streitige Angelegenheiten betrifft, Prozeß. Für das bürgerliche Recht erging dieserhalb die Zivilprozeßordnung (III 2a), für das Strafrecht die Strafprozeßordnung (IV 2). Das bürgerliche Recht umfaßt neben den streitigen auch nichtstreitige Angelegenheiten. Sie werden als freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnet (III 2c). Eine Sonderstellung nimmt das Konkursrecht insofern ein, als in der Konkursordnung das inhaltliche Recht und das Versahren zusammen behandelt werden. Da es außerdem zugleich streitige und nichtstreitige Angelegenheitett umf
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,Polizei, |
Graf Hue de Grais |
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Abstract
Der Begriff der Polizei hat sich geschichtlich entwickelt. Früher umfaßte sie die gesamte innere Staatstätigkeit; später wurden die Kameralien (Finanzen und Volkswirtschaft).) und die kirchlichen und Schulangelegenheiten ausgesondert. Immerhin umschloß sie neben dem Schutze, den der Staat zu gewähren hat, noch einen Teil der auf Förderung der Erwerbstätigkeit gerichteten staatlichen Wtrksamkeit. Seit Beginn des vorigen Jahrhunderts erscheint auch diese von der Polizei getrennt. Der Begriff der früher der Sicherheitspolizei gegenübergestellten Wohlfahrtapolizei ist damit sortgefallen..)
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,Kulturpflege, |
Graf Hue de Grais |
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Abstract
Die christliche Glaubensgemeinschaft wird Kirche genannt, Sie beruht (als unstchtbare Kirche) auf der Übereinstimmung der religtösen Überzeugung, fordert aber zugleich äußere Einrichtungen (sichtbare Kirche), die an die gemeinsame Andachtübung sich anschließen und in Verfassung und Recht ihren Ausdruck finden (Kirchenverfassung, Kirchenrecht)..)
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,Wirtschaftspflege, |
Graf Hue de Grais |
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Abstract
Die staatliche Tätigkeit auf volkswirtschaftlichem Gebiete ist zweifach, sie umfaßt neben der Verwaltung der eigenen Güter (Staatswirtschaft, § 120 Abf. 1) auch die Sorge für das wirtschaftliche Wohlergehen der Staatsangehörigen (Wirtschaftspflege). Die Hebung des Wohlstandes der einzelnen erhöht zuöleich die Steuerkraft und bildet damit die unerläßliche Voraussetzung jeder gesunden Staatswirtschaft.
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,Erratum to: Der preußische Staat, |
Graf Hue de Grais |
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Abstract
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,Erratum to: Finanzen, |
Graf Hue de Grais |
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Abstract
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Back Matter |
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Abstract
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