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楼主: 卑贱
发表于 2025-3-25 05:00:29 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-25 10:51:51 | 显示全部楼层
gl. 10 D 2) ausgeführt worden sind (vgl. 10 D 3). Der Wohnsitz bzw. Sitz und/oder die Staatsangehörigkeit des den Umsatz ausführenden Unternehmers spielen keine Rolle (§ 1 Abs. 2 Satz 3 UStG). Es sind also grundsätzlich alle in- und ausländischen Unternehmer mit ihren im Inland ausgeführten Leistung
发表于 2025-3-25 13:42:22 | 显示全部楼层
Lawrence G. Potter,Gary G. Sick dadurch aus, daß ihre wirtschaftlichen Aktivitäten sich nicht nur im Inland (Heimatstaat), sondern auch im Ausland (Fremdstaat) abspielen. Dadurch bietet eine solche Unternehmung Zugriffsmöglichkeiten für die Finanzbehörden mehrerer souveräner Staaten. Diese Tatsache beeinflußt sowohl die Struktur
发表于 2025-3-25 16:53:25 | 显示全部楼层
Threats, Safeguards and Security Objectives,werden etwaige dort entstehende Verluste grundsätzlich unmittelbar im Inland wirksam, weil ja keine Freistellung stattfindet und in die unbeschränkte Steuerpflicht auch die ausländischen (in diesem Falle: negativen) Einkünfte einzubeziehen sind. Auf die Beschränkung von Verlustabzug und -ausgleich b
发表于 2025-3-25 23:20:14 | 显示全部楼层
Shahrzad Hadayeghparast,Hadis Karimipourr oder Inlandsaktivitäten ausländischer Unternehmungen entstehen bzw. ausgelöst werden, so müssen zunächst die möglichen Formen derartiger Aktivitäten inhaltlich gegeneinander abgegrenzt werden. Zu dieser Abgrenzung eignet sich die Anlehnung an den typischen dynamischen Prozeß der Ausdehnung der Unt
发表于 2025-3-26 03:00:48 | 显示全部楼层
https://doi.org/10.1007/978-1-4615-4461-6riften der Leistungsort nicht im Inland liegt (vgl. 10 D 2, 10 F 4, 10 G 3) bzw. tätigt sie (innerhalb der EU) keinen „innergemeinschaftlichen Erwerb“ im Inland (vgl. 10 L), so ist diese Transaktion gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG in der Bundesrepublik Deutschland nicht steuerbar; die Vorsteuern,
发表于 2025-3-26 06:51:59 | 显示全部楼层
发表于 2025-3-26 10:02:01 | 显示全部楼层
,Anknüpfungstatbestände des deutschen Außensteuerrechts in den einzelnen Steuerarten,gl. 10 D 2) ausgeführt worden sind (vgl. 10 D 3). Der Wohnsitz bzw. Sitz und/oder die Staatsangehörigkeit des den Umsatz ausführenden Unternehmers spielen keine Rolle (§ 1 Abs. 2 Satz 3 UStG). Es sind also grundsätzlich alle in- und ausländischen Unternehmer mit ihren im Inland ausgeführten Leistung
发表于 2025-3-26 13:58:49 | 显示全部楼层
Grundprobleme und Grundziele des Internationalen Steuerrechts, dadurch aus, daß ihre wirtschaftlichen Aktivitäten sich nicht nur im Inland (Heimatstaat), sondern auch im Ausland (Fremdstaat) abspielen. Dadurch bietet eine solche Unternehmung Zugriffsmöglichkeiten für die Finanzbehörden mehrerer souveräner Staaten. Diese Tatsache beeinflußt sowohl die Struktur
发表于 2025-3-26 16:58:04 | 显示全部楼层
,Begünstigende Sonderregelungen des deutschen Außensteuerrechts,werden etwaige dort entstehende Verluste grundsätzlich unmittelbar im Inland wirksam, weil ja keine Freistellung stattfindet und in die unbeschränkte Steuerpflicht auch die ausländischen (in diesem Falle: negativen) Einkünfte einzubeziehen sind. Auf die Beschränkung von Verlustabzug und -ausgleich b
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