暂时过来 发表于 2025-3-23 13:02:42

Personenrei und darum Rechtssubjekte seien, ist ein Postulat des Naturrechts, das erst in der Neuzeit volle rechtliche Anerkennung gefunden hat. Das römische Recht des Altertums unterschied Freie (.) und Sklaven (.).

Loathe 发表于 2025-3-23 17:03:31

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flex336 发表于 2025-3-23 20:35:26

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Delirium 发表于 2025-3-24 00:24:16

Besitzgentümer, der Nießbraucher, der Pfandgläubiger) als Träger eines dinglichen Rechts, oder (wie der Mieter, der Entleiher) lediglich als obligatorisch Berechtigter, oder endlich (wie der Dieb) überhaupt ohne Recht innehat. Dieser Rechtszustand entspricht nicht dem römischen Recht des Altertums; er ist

Lymphocyte 发表于 2025-3-24 03:44:43

Eigentume war, daß die Sache ihrem Herrn in jeder Hinsicht unterworfen sei (Totalität des Eigentums), daß er nach Willkür damit verfahren, und daß er die Einwirkung jedes andern zurückweisen könne (Ausschließlichkeit des Eigentums). Zwar wurden schon früh gewisse Beschränkungen der Eigentümermacht, zunächst

antiandrogen 发表于 2025-3-24 09:34:35

Dienstbarkeitenmdes Nachbargrundstück verliehen. Da in einem solchen Falle das eine Grundstück dem andern „untertan“ war, nannte man diese Rechte . (Dienstbarkeiten).. Eine Reihe von altüberkommenen Grundsätzen begrenzte ihr Anwendungsgebiet und ihren Inhalt.

resistant 发表于 2025-3-24 14:39:19

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无能力之人 发表于 2025-3-24 17:05:59

Pfandrechtendtypen solcher Rechte: die zivilrechtliche Sicherungsübereignung (., § 92) und das eigentliche Pfandrecht (., § § 93f.), das in seiner klassischen Ausgestaltung ein Werk prätorischer Rechtsschöpfung war. Bei der . erhielt der Gläubiger das zivile Eigentum an dem Sicherungsobjekt und unterlag ledigl

Bmd955 发表于 2025-3-24 21:54:27

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bonnet 发表于 2025-3-25 02:51:16

Entstehung und Erlöschen von Forderungsrechtenhtungen beliebigen Inhalts in beliebiger Form zu begründen. Die vertragliche Vereinbarung als solche gilt heute als hinreichende Grundlage für die Entstehung von Forderungsrechten. Dem römischen Recht des Altertums ist dieser Standpunkt immer fremd geblieben. Ihm lag vielmehr zu allen Zeiten die Vor
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查看完整版本: Titlebook: Römisches Recht; Römisches Privatrech Leopold Wenger,Wolfgang Kunkel Textbook 19493rd edition Springer-Verlag / Berlin · Göttingen · Heidel