Suggestions 发表于 2025-3-27 00:37:28
http://reply.papertrans.cn/28/2737/273681/273681_31.pnginventory 发表于 2025-3-27 02:07:55
Kompakt-Lexikon Wirtschaftspolitik§ 1 Abs. 1 IVV ist weitestgehend unverändert geblieben. Es bleibt dabei, dass die IVV nur für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie auf inländische Zweigstellen von Drittstaaten-Unternehmen, die Bankgeschäft oder Finanzdienstleistungen betreiben, und für die Vergütungssysteme von deren Mitarbeitern unmittelbar anwendbar ist.COMMA 发表于 2025-3-27 08:34:30
http://reply.papertrans.cn/28/2737/273681/273681_33.pngexpound 发表于 2025-3-27 12:53:28
http://reply.papertrans.cn/28/2737/273681/273681_34.pngseroma 发表于 2025-3-27 16:45:28
http://reply.papertrans.cn/28/2737/273681/273681_35.pngPicks-Disease 发表于 2025-3-27 20:04:29
http://reply.papertrans.cn/28/2737/273681/273681_36.pngJUST 发表于 2025-3-28 01:25:01
https://doi.org/10.1007/978-3-658-03037-7Die Bestimmungen betreffend Risikoträger wurden im Rahmen der Novellierung der IVV grundlegend überarbeitet. Allein die Ausführungen in dem Entwurf der Auslegungshilfe zu den Risikoträger-Vorschriften der §§ 18 bis 22 IVV haben einen Umfang angenommen, der fast dem Gesamtumfang (!) der bisherigen Auslegungshilfe entspricht.粉笔 发表于 2025-3-28 03:40:12
,§ 1 IVV: Der Anwendungsbereich der IVV,§ 1 Abs. 1 IVV ist weitestgehend unverändert geblieben. Es bleibt dabei, dass die IVV nur für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie auf inländische Zweigstellen von Drittstaaten-Unternehmen, die Bankgeschäft oder Finanzdienstleistungen betreiben, und für die Vergütungssysteme von deren Mitarbeitern unmittelbar anwendbar ist.生气地 发表于 2025-3-28 08:46:40
http://reply.papertrans.cn/28/2737/273681/273681_39.pngAccommodation 发表于 2025-3-28 11:50:38
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