古文字学 发表于 2025-4-1 05:32:03
Stellvertretung, Verwaltung und Verpachtung von Apothekend zwischen Verwalter und Stellbertreter wird in der Preußischen Apothekengesetzgebung erst späterhin gemacht. Im A.L.R. ist nur die Verwaltung gesetzlich geregelt. Das folgt aus § 465, II, 8 wo gesagt ist, daß einer Apotheke nur ein qualifizierter Apotheker vorstehen darf. Fiel eine Apotheke an eineFissure 发表于 2025-4-1 08:21:50
Gesellschaftsformen des Apothekenbetriebesikationsmoment neben den übrigen der Gew.O. ist, so ist es doch von so eigener Natur, daß eben dieses Moment nur bei einer physischen Person vorliegen kann. Es kann zwar geprüft werden, ob eine Gesellschaft ihrem Charakter nach die Voraussetzungen für das Schankgewerbe erfüllen würde resp. ob der Ge种属关系 发表于 2025-4-1 11:16:15
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