议程 发表于 2025-3-26 22:55:03
Die Testamentsvollstreckung978-3-503-21215-6Series ISSN 1865-4185 Series E-ISSN 2731-8478Charitable 发表于 2025-3-27 03:23:51
http://reply.papertrans.cn/28/2760/275991/275991_32.png预感 发表于 2025-3-27 06:42:06
Elizabeth Nelson,Emily Beckman,Modupe Labodeann der Erblasser selbst vornehmen, oder einen Dritten dazu ermächtigen (§ 2198 BGB) oder das Nachlassgericht darum ersuchen (§ 2200 BGB). Der Erblasser kann auch Ersatz-Testamentsvollstrecker ernennen, mehrere Testamentsvollstrecker (sog. Mitvollstrecker), Nachfolger des Testamentsvollstreckers.podiatrist 发表于 2025-3-27 11:25:33
http://reply.papertrans.cn/28/2760/275991/275991_34.pngLigament 发表于 2025-3-27 14:32:35
Waldemar Szefliński,Wojciech Wachowskium Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter) ohne nennenswerte praktische Bedeutung; aus Theorien und deren Ableitungen kann ohnehin kein praktischer Fall gelöst werden, sie haben nur Veranschaulichungs- und Darstellungswert.侧面左右 发表于 2025-3-27 20:01:47
https://doi.org/10.1057/9781137007063en. . Oder er ersucht einen Dritten bzw. das Nachlassgericht, nicht nur einen, sondern mehrere Testamentsvollstrecker zu ernennen (§§ 2198, 2200 BGB; sonst können diese Personen nur einen Testamentsvollstrecker ernennen); oder er ermächtigt den Testamentsvollstrecker, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen (§ 2199 BGB).啜泣 发表于 2025-3-28 00:53:17
https://doi.org/10.1057/9781137007063nung einer Nacherbfolge oder einer Testamentsvollstreckung. Ein Erbschein wird in der Regel nur auf Antrag des Erben erteilt (§ 2353 BGB). Der Testamentsvollstrecker hat ein eigenes Antragsrecht;. er kann einen Erbschein auf den Namen des Erben beantragen.molest 发表于 2025-3-28 02:26:10
Memory, Subjectivities, and Representationlstreckers, dann trägt das Grundbuchamt . anlässlich der Eintragung des Erben den Testamentsvollstrecker-Vermerk ein (.). Der Erblasser kann die Eintragung im Grundbuch nicht ausschließen, der Erbe kann sie nicht verhindern.行为 发表于 2025-3-28 06:33:44
María Eugenia Cardenal de la Nuezdelt sich dabei um kein Auftragsverhältnis, lediglich einzelne Vorschriften des Auftragsrechts sind für anwendbar erklärt (§ 2218 I BGB); an Weisungen des Erben ist er nicht gebunden (denn § 665 ist in § 2218 I BGB nicht für anwendbar erklärt). Der Testamentsvollstrecker ist nicht Beauftragter oder Bevollmächtigter der Erben.Lineage 发表于 2025-3-28 14:15:26
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