过分自信 发表于 2025-3-25 05:18:05
978-3-642-40677-5Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014定点 发表于 2025-3-25 08:31:48
http://reply.papertrans.cn/28/2735/273455/273455_22.pngBereavement 发表于 2025-3-25 15:17:19
http://reply.papertrans.cn/28/2735/273455/273455_23.pngChivalrous 发表于 2025-3-25 17:12:49
Some Reminiscences of my Brother kein Mangel. Anders verhält es sich mit der Haftung des Tierzartes. Diese ist weder Bestandteil der Arzthaftung, noch wird sie in Werken zum Medizinrecht regelmäßig mitbehandelt. Sie fristet infolgedessen in der medizinrechtlichen Literatur bisher ein Schattendasein. Zwar finden sich seit geraumer饶舌的人 发表于 2025-3-25 20:01:51
Kipling Interviews and Recollectionser Zeit um 1850 v. Chr. Sie dokumentieren bereits die Möglichkeit des Fehlgehens einer tierärztlichen Operation. Auch in einer Schrift aus der indischen Frühzeit zur Elefantenheilkunde heißt es warnend: „Der Elefant stirbt leichter durchs Messer des Arztes als an starken Störungen der Leibesstoffe“.rheumatology 发表于 2025-3-26 00:56:14
http://reply.papertrans.cn/28/2735/273455/273455_26.png外观 发表于 2025-3-26 05:52:39
http://reply.papertrans.cn/28/2735/273455/273455_27.png起波澜 发表于 2025-3-26 08:45:25
Verjährung und Ersitzung (praescriptio)ndlung erforderlich ist, der Tiereigentümer jedoch nicht erreichbar ist, sodass dieser keinen Behandlungsauftrag erteilen kann. Dabei sind mehrere mögliche Konstellationen denkbar, nicht immer handelt es sich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag seitens des Tierarztes gegenüber dem Tiereigentümer.极大痛苦 发表于 2025-3-26 13:04:31
https://doi.org/10.1007/978-3-531-19851-4ten, die jede Person ohne Weiteres von Gesetzes wegen zu beachten hat. Diese allgemeinen Pflichten spielten im Bereich der Haftung des Humanmediziners klassischerweise eine besondere Rolle, denn nur im Deliktsrecht konnte bis zur jüngsten Reform des Schadensrechts dem Patienten ein Schmerzensgeld zu大量杀死 发表于 2025-3-26 20:49:43
Sozialwissenschaftliche Japanforschung Einzig sich aus dem Vertrag ergebende Pflichten, die nicht auf den Schutz der Rechtsgüter des Auftraggebers und damit zugleich auf die Schutzgüter des § 823 Abs. 1 BGB gerichtet sind, können über den deliktsrechtlich gebotenen Rechtsgüterschutz hinausgehende Elemente des nur vertraglich geschützten