爱好 发表于 2025-3-26 23:51:06
http://reply.papertrans.cn/28/2730/272926/272926_31.pngFIS 发表于 2025-3-27 04:15:44
Allgemeines grundsätzlich nach dem Nutzen, welchen die Grundstücke jedem Besitzer bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gewähren können. Ausnahmsweise ist nicht der Nutzen maßgeblich, sodass es gem. § 29 Abs. 1 FlurbG bei Bauflächen und Bauland auf den Verkehrswert ankommt. Die so ermittelten Bewe用树皮 发表于 2025-3-27 08:00:59
http://reply.papertrans.cn/28/2730/272926/272926_33.pngAncillary 发表于 2025-3-27 12:27:31
http://reply.papertrans.cn/28/2730/272926/272926_34.pngOverthrow 发表于 2025-3-27 14:43:49
http://reply.papertrans.cn/28/2730/272926/272926_35.pngarthrodesis 发表于 2025-3-27 19:58:36
Der Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbGgsgebiets.. In ihm ist insbesondere das neue Wege- und Gewässernetz festzulegen. Seine Festsetzungen sind auf die Zukunft gerichtet und bilden die Struktur für die noch vorzunehmende Neuordnung im Verfahrensgebiet.. Gegenstand des Planes nach § 41 FlurbG sind die gemeinschaftlichen und öffentlichenConquest 发表于 2025-3-28 00:35:26
http://reply.papertrans.cn/28/2730/272926/272926_37.png不爱防注射 发表于 2025-3-28 04:49:53
Allgemeinesb eine bestimmte — möglicherweise wertbildende — Eigenschaft bei der Wertermittlung zu berücksichtigen ist.. Nichtberücksichtigte Eigenschaften spielen dann aufgrund des Aufbaus des Flurbereinigungsverfahrens, wonach jeder Verfahrensschritt immer erst auf den bestandskräftig abgeschlossenen vorangeg赦免 发表于 2025-3-28 08:10:16
Formelle Voraussetzungenmittlung und Bewertung der außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzung liegenden Wertfaktoren. Schließlich bereite es große Schwierigkeiten, die Tauschwerte in ein angemessenes Verhältnis zu setzen und bei der Bewertung sei seit jeher der landwirtschaftliche Nutzungswert maßgeblich.Perceive 发表于 2025-3-28 10:25:48
https://doi.org/10.1007/978-3-540-24765-4sem Zusammenhang zeigt sich die Besonderheit, dass die Differenzierungsmaximen einerseits bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu berücksichtigen sind, andererseits jedoch von den Inhalts- und Schrankenbestimmungen bedingt und ausgestaltet werden. Schließlich