AGOG
发表于 2025-3-27 00:04:04
Einleitung. Rechtsgeschichte der ländlichen Siedlung: Zur allgemeinen Problematikhisch-lateinischen Frühzeit kommen städtische Formen der Polis früher und deutlicher zum Vorschein als in den Räumen nordwestlich, nördlich und östlich der Alpen. Das germanisch-deutsche, nordgermanisch und frühslavische Recht jedoch ist und bleibt auf lange Zeit hin ., allerdings mit im einzelnen stark abwechselnden Grundmustern.
Nomogram
发表于 2025-3-27 01:06:13
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APRON
发表于 2025-3-27 06:22:39
Autoren legen eine Darstellung der Rechtsgeschichte vom Ende des weströmischen Reiches bis zum Umbruch um 1800 vor, die sich in Gliederung und Perspektive von der älteren, ausgesprochen oder unausgesprochen auf den Staat bezogenen Rechtsgeschichte löst. Bezugspunkt der Rechtsentwicklung ist vielmehr
序曲
发表于 2025-3-27 10:36:42
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Optic-Disk
发表于 2025-3-27 16:27:40
Landnahme und ländliche Siedlungllen selbst nicht vor, kann aber wegen seiner Anschaulichkeit als Kunstwort beibehalten werden. Anschaulichkeit bedeutet allerdings noch nicht Eindeutigkeit. Wir können drei Begriffsarten unterscheiden, die — jede für sich — für die Rechtsgeschichte auf verschiedener sachlicher und zeitlicher Ebene bedeutsam sind..
成份
发表于 2025-3-27 20:48:19
Einleitung: Die Stadt in der deutschen und europäischen Rechtsgeschichteheit der Rechtswelt Mittel- und Nordeuropas eine starke Prägekraft. Sie reicht weit hinein in das europäische Verfassungsrecht, ist doch der Adel aus dieser ländlichen Rechtswelt hervorgegangen. Es sei hier nur an Lehnrecht und Grundherrschaft erinnert.
V切开
发表于 2025-3-28 00:06:33
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整理
发表于 2025-3-28 03:35:58
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HALO
发表于 2025-3-28 07:57:33
Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschafthttp://image.papertrans.cn/d/image/269500.jpg
Chauvinistic
发表于 2025-3-28 11:49:03
Geriatrischer Konsiliardienst – GEKOünglichkeit. Alle Völker Europas, die sich durch gemeinsame sprachliche Merkmale der indogermanischen Völkerfamilie zuordnen lassen, sind von ersten erhellbaren Anfängen her Bauernvölker. Im Vorderen Orient ist diese bäuerliche Ursprünglichkeit des Rechts weniger deutlich erkennbar; dort sind frühe