减弱不好 发表于 2025-3-28 18:06:51
https://doi.org/10.1007/978-88-470-1106-9n zu sichern“ (§ 958) und genießt weder possessorischen noch petitorischen Schutz gegen Eingriffe von Dritten. Als Realkontrakt. erfordert der Vertragsschluss tatsächliche Übergabe der Sache (§§ 426ff) in die Gewahrsame des Verwahrers, sodass Besitzkonstitut iSd § 428 nicht ausreicht. Mangels Übergabe liegt Vorvertrag (§§ 936, 957) vor..作呕 发表于 2025-3-28 22:05:43
C. Foias,A. E. Frazho,M. A. Kaashoekoraussetzungen und in welchem Umfang der Geschädigte von einem Anderen Ausgleich für seinen Schaden begehren kann. Das Schadenersatzrecht ist in den §§1293 ff, in zahlreichen weiteren Bestimmungen des ABGB sowie in vielen Nebengesetzen geregelt.转换 发表于 2025-3-29 00:19:39
https://doi.org/10.1007/978-3-319-57517-9rschulden) vorliegen und es keine spezielle Grundlage für einen Ersatzanspruch gibt, und zwar bei Vertragsverletzung wie bei Delikt (Rz 13/14). Im deliktischen Schadenersatzrecht erfährt § 1295 Abs 1 durch Schutzgesetze, also abstrakte Gefährdungsverbote eine Präzisierung (§ 1311; Rz 13/16 und 31).Cytology 发表于 2025-3-29 05:50:51
http://reply.papertrans.cn/20/1929/192870/192870_44.png里程碑 发表于 2025-3-29 09:23:23
http://reply.papertrans.cn/20/1929/192870/192870_45.pngHla461 发表于 2025-3-29 11:28:18
http://reply.papertrans.cn/20/1929/192870/192870_46.pngMaximizer 发表于 2025-3-29 19:17:23
Paul Breiding,Kathlén Kohn,Bernd Sturmfelsen etwa die §§11, 14 Abs1 und 2, §§ 15, 17, 22 und 24 Abs1 zweiter Satz und Abs2 VKrG auch Geltung für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen worden sind und am 11. Juni 2010 noch aufrecht sind (§29 Abs3 VKrG).nugatory 发表于 2025-3-29 22:26:28
http://reply.papertrans.cn/20/1929/192870/192870_48.png阴谋小团体 发表于 2025-3-30 00:33:33
Tausch- und Kaufvertragt Eigentum auf den Erwerber über (IV././.). Auch wenn Vertragsschluss und Erfüllung zeitlich zusammenfallen (Handkauf), besteht ein schuldrechtlicher Vertrag, dessen Verletzung insb zu Gewährleistung und Schadenersatz verpflichten kann.发芽 发表于 2025-3-30 06:25:52
Auftragertragserrichtung) oder Dauerschuldverhältnis (zB Hausverwaltung) sein. Das allgemeine Auftragsrecht des ABGB wird für mehrere Berufsgruppen (RA, Notare etc) durch spezielle gesetzliche Berufsordnungen (RAO, NO etc) verdrängt bzw ergänzt..