gonioscopy
发表于 2025-3-25 04:07:42
http://reply.papertrans.cn/17/1674/167391/167391_21.png
怕失去钱
发表于 2025-3-25 10:41:45
Tatiana Matejskova,Marco Antonsichtungsrechtspraxis (einschließlich der Ausbildungsfälle) doch meist nicht als solche in Erscheinung, sondern vertreten durch ihre Behörden. Die Behörden sind Organe der Verwaltungsträger in dem gleichen Sinn, wie Vorstand und Mitgliederversammlung Organe des eingetragenen Vereins, Geschäftsführer und
别炫耀
发表于 2025-3-25 15:05:35
,Geschäftsgraphik — Balken und Torten,eils ebenfalls noch kurz vorgestellt werden, auch wenn sie natürlich gerade keine Verwaltungs-, sondern Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen. Angesichts der üblichen prozessualen Einkleidung verwaltungsrechtlicher Aufgabenstellungen werden Sie die Perspektive eines solchen Gerichts regelmäßig einzuneh
粗糙滥制
发表于 2025-3-25 16:25:18
Thomas Macaulay Ferguson,Can Başkent zahlreichen und verschiedenartigen Rechtspositionen: sie haben Pflichten, Ansprüche, Kompetenzen und anderes mehr. Die Zuordnung von Rechtspositionen zu Rechtsträgern kann man als den zentralen Inhalt einer Rechtsordnung begreifen. Dass diese Zuordnung weitestgehend das Ergebnis von Rechtsakten ist
Rinne-Test
发表于 2025-3-25 22:51:45
Graphgrammatiken in der Softwaretechnik Zuschreibung einer Pflicht markiert die Rechtsordnung ein (künftiges, zunächst noch ausstehendes, faktisch auch nicht unbedingt eintretendes) Verhalten des Rechtsträgers als rechtlich verlangt. Auch für das Verwaltungsrecht interessiert neben Erwerb und Verlust der Pflicht insbesondere die Frage, w
Myosin
发表于 2025-3-26 02:30:53
http://reply.papertrans.cn/17/1674/167391/167391_26.png
Flounder
发表于 2025-3-26 07:27:56
https://doi.org/10.1007/978-3-662-69061-1Allgemeines Verwaltungsrecht; Verwaltungsorganisation; Verwaltungsverfahren; Verwaltungsakt; Handlungsfo
共同时代
发表于 2025-3-26 09:36:30
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轻打
发表于 2025-3-26 14:38:24
Allgemeines Verwaltungsrecht978-3-662-69061-1Series ISSN 0937-7433 Series E-ISSN 2512-5214
epidermis
发表于 2025-3-26 17:47:52
„Wieland. Ganz wie ich ihn kannte“esetzesbindung (oben § 2 Rn. 1) eine abstrakt-generelle Steuerung der Verwaltungstätigkeit durch die Legislative vorsieht, bedeutet die Kontrollverbürgung einekonkret-individuelle Nachprüfung der Verwaltungstätigkeit durch die Judikative. Zuständig sind hier vor allem die Verwaltungsgerichte.