HILAR 发表于 2025-4-1 05:23:30
http://reply.papertrans.cn/88/8753/875219/875219_61.png有组织 发表于 2025-4-1 07:02:14
§ 5 Träger und juristische Gestalt des Staatseigentumslb der Gesellschaft. Der Eigentümer kann mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von der Nutzung ausschließen.. Dies gilt grundsätzlich für alle eigentumsfähigen Sachen und damit auch für Gegenstände, die im Rahmen der öffentlichen Verwaltung eingesetzt werden. Kollidieren GemeinwohlbelaHOWL 发表于 2025-4-1 13:01:44
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