袖章
发表于 2025-3-25 04:19:26
Khanh Dang NgoWirtschaftswissenschaftliche Studie.Includes supplementary material:
SCORE
发表于 2025-3-25 09:38:53
http://reply.papertrans.cn/83/8239/823896/823896_22.png
复习
发表于 2025-3-25 14:43:08
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originality
发表于 2025-3-25 15:52:41
Die „dingliche Komponente“ bei Verbriefungstransaktionench einer insolvenzfesten Rechtsposition des Übertragungsberechtigten beim . bis ganz zuletzt hinausgeschoben. Das Erfordernis einer dem . entsprechenden insolvenzfesten deutschen Lösung sollte insbesondere nach dem Urteil BGHZ 155, 227 vom 23.6.2003 evident werden. Denn der IX. Zivilsenat hatte hier
想象
发表于 2025-3-25 20:23:04
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投射
发表于 2025-3-26 02:20:46
Kein Verfügungsschutz kraft Eintragungr Gegenstände, die bereits in das Refinanzierungsregister eingetragen wurden. Nachträgliche Verfügungen des Refinanzierungsunternehmens sind wirksam, weil das Refinanzierungsunternehmen seine Verfügungsbefugnis über die Gegenstände durch die Eintragung in das Refinanzierungsregister nicht verliert.
Offbeat
发表于 2025-3-26 06:32:47
Einwendungsschutz der Schuldner und Sicherheitenbestellereite spiegelt sich in der Gesetzsystematik des § 22j KWG wider: Während der Absatz 1 der Rechtsfolgenvorschrift die Schutzrechte des Übertragungsberechtigen regelt, wendet sich der Blick in Absatz 2 den Schutzrechten der Forderungsschuldner und der Sicherheitenbesteller im Hinblick auf deren Einwend
Tincture
发表于 2025-3-26 09:24:28
Schutz gegen beeinträchtigende Maßnahmen des Refinanzierungsunternehmens § 22j Abs. 3 KWGging, geht es bei Absatz 3 um den Schutz gegen beeinträchtigende Maßnahmen des Refinanzierungsunternehmens. Das Gesetz will hier verhindern, dass das Refinanzierungsunternehmen die Deckungsmasse oder die Insolvenzmasse beeinträchtigt.
ACTIN
发表于 2025-3-26 15:55:50
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寡头政治
发表于 2025-3-26 20:39:11
Einleitungn dinglichen Vollstreckungsschutz auszulösen vermag. Denn ein lediglich schuldrechtlicher Übertragungsberechtigter kann ordnungsgemäß in das Refinanzierungsregister eingetragene Vermögensgegenstände gemäß § 22j Abs. 1 KWG iVm § 47 InsO aussondern, ohne vorher die volle Rechtsinhaberschaft über diese Vermögensgegenstände erlangt haben zu müssen.