分散 发表于 2025-3-23 13:46:28
H. Rauscheckererapy for cancer treatment . Immunotherapy is the safest treatment option among them and has become a fast‐developing methodology for cancer treatment . Surgery, chemotherapy, and radiotherapy possess many side effects like damaging normal organs, whereas immunotherapy activates immune cell产生 发表于 2025-3-23 16:25:31
,Planung und Durchführung von Therapiestudien,le hierfür anführen, z. B. die Einführung von Penizillin. In der Regel wird man jedoch heute bei der Beurteilung neuer Medikamente auf kontrollierte Therapiestudien zum Nachweis ihrer Wirksamkeit nicht verzichten können.阴谋小团体 发表于 2025-3-23 21:30:57
http://reply.papertrans.cn/83/8239/823854/823854_13.png畏缩 发表于 2025-3-23 22:19:21
,Methodische Anforderungen an die Patientenaufklärung bei Therapiestudien,esetzmäßigkeiten, die sich hinter Einzelphänomenen verbergen. Das, was aber für die Masse richtig ist, muß nicht immer auch für den Einzelfall gelten. Es ist daher verständlich, daß der Statistik — getragen von ihrem wissenschaftlichen Ansatz — das Sozialinteresse näherliegen wird als das Interesseharrow 发表于 2025-3-24 05:53:10
http://reply.papertrans.cn/83/8239/823854/823854_15.png抛媚眼 发表于 2025-3-24 10:35:26
,Probleme der Patientenaufklärung bei Studienprotokollen im Rahmen der operativen Therapie von Magenund die Therapiestandards verbessert werden können. Unter den verschiedenen möglichen Studienformen ist auch hier die kontrollierte, . Studie bei der Prüfung von Therapieverfahren, die hinsichtlich ihrer Effektivität zunächst als gleichwertig angesehen werden, die zu favorisierende TestgruppenbildunMinuet 发表于 2025-3-24 14:06:48
http://reply.papertrans.cn/83/8239/823854/823854_17.pngsubacute 发表于 2025-3-24 18:27:32
http://reply.papertrans.cn/83/8239/823854/823854_18.png注意 发表于 2025-3-24 20:57:40
http://reply.papertrans.cn/83/8239/823854/823854_19.png懒惰人民 发表于 2025-3-25 02:29:38
,Einwilligung und Aufklärung bei klinischen Therapiestudien,t treten. Dabei gebührt nach unserer Rechtsanschauung dem Einzelinteresse der Vorrang. Art. 2 des Grundgesetzes schützt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und dieses Recht setzt auch der in Art.5 GG geschützten Freiheit der Forschung Grenzen (vgl. Fischer 1979, S. 3 f., 8; Deutsch 1979, S.13 ff.).