Oligarchy
发表于 2025-3-25 04:48:34
Sponsoring,Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen (§ 13 Abs. 1 RStV) und des privaten Rundfunks (§ 43 Satz 1 RStV) findet es lediglich Erwähnung als „sonstige Einnahmen“. Das wird der Bedeutung des Sponsorings für die Praxis längst nicht mehr gerecht.. Seit dem
Antagonism
发表于 2025-3-25 09:40:10
Datenschutz,für Rundfunkveranstalter nur ein kleinerer Teil bußgeldbewehrt. Die Bußgeldtatbestände sind alle in § 49 Abs. 1 Satz 1 RStV enthalten und können infolgedessen sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden; personell ist allerdings der Adressatenkreis der Bußgeldnorm eingeschränkt auf di
真实的你
发表于 2025-3-25 14:54:21
Weitere rundfunkrechtliche Ordnungswidrigkeiten,eimisst“, mit der Konsequenz in eine Liste aufzunehmen, dass diese nicht ausschließlich im verschlüsselten Bezahlfernsehen übertragen werden dürfen, sondern im ohne besonderes Entgelt empfangbaren Fernsehen, dem heute sog. Free-TV, zumindest eine zeitversetzte Berichterstattung erfolgt. § 4 Abs. 2 R
嫌恶
发表于 2025-3-25 17:02:06
http://reply.papertrans.cn/71/7038/703728/703728_24.png
Harpoon
发表于 2025-3-25 22:57:58
http://reply.papertrans.cn/71/7038/703728/703728_25.png
Vertebra
发表于 2025-3-26 00:09:21
,Zuständigkeiten, Verfahren,zialregelungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Fehlt eine spezialgesetzliche Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit, so ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zuständige Bußgeldbehörde, falls das Gesetz von Landesbehörden ausgeführt wird, das fachlich zuständige Bun
北极熊
发表于 2025-3-26 04:28:12
Roland BornemannNach wie vor hilfreich zur Bearbeitung von Altfällen nach dem Rundfunkstaatsvertrag.Zusammenfassung der praxisrelevanten Ordnungswidrigkeiten aus verschiedenen Gesetzen für Rundfunkveranstalter und Te
seruting
发表于 2025-3-26 10:23:46
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savage
发表于 2025-3-26 13:54:16
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使人入神
发表于 2025-3-26 16:49:07
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