fibroblast
发表于 2025-3-26 23:37:00
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG),auf eine lange Tradition zurückblicken: Bereits § 152 der Paulskirchenverfassung enthielt die Feststellung: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.“ Diese frühe Verankerung mag auch auf eine besondere Sensibilität des Verfassungsgebers auf Grund der Zusammensetzung des Paulskirchenparlaments zurü
少量
发表于 2025-3-27 03:13:58
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palpitate
发表于 2025-3-27 05:32:55
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喃喃诉苦
发表于 2025-3-27 11:08:41
Ehe, Familie, Schule (Art. 6, 7 GG),itsund Gleichheitsrechten einerseits sowie aus Abwehr-, Leistungs- und Verfahrensrechten andererseits. Teilweise bleiben die Art. 6, 7 GG sehr allgemein, teilweise treffen sie detaillierte Regelungen, die eher dem besonderen Verwaltungsrecht anzugehörenscheinen (Art. 7 Abs. 4 GG). Diese Besonderheit
愤愤不平
发表于 2025-3-27 16:03:57
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树木心
发表于 2025-3-27 18:06:02
,Menschenwürde (Art. 1 GG),n Verfassungsgeschichte ohne Beispiel. Die Grundrechtskataloge waren bis dahin stets eine Zusammenstellung von einzelnen Gewährleistungen, kannten aber keine umfassende Verpflichtung des Staates zur Achtung der Menschenwürde bzw. der Menschenrechte. Gleichwohl gehört die Orientierung an den Menschen
得意牛
发表于 2025-3-28 01:35:17
,Allg. Perönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG),Abs. 1 GG (Menschenwürde). Mittlerweile hat sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu einem eigenen Grundrecht verselbstständigt, das mit den speziellen benannten Freiheitsrechten vergleichbar ist. Weder in der Weimarer Reichsverfassung noch in der Paulskirchenverfassung gab es einen vergleichbare
机密
发表于 2025-3-28 04:57:19
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EXALT
发表于 2025-3-28 08:31:33
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arrhythmic
发表于 2025-3-28 13:22:18
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