Kidnap 发表于 2025-3-23 12:56:33
,Einführung: Inhaltsübersicht und Darstellungsplan,sie betrafen inländische Steuerbemessungsgrundlagen, die Steuerinländern zuzurechnen waren. Grenzüberschreitende Tatbestände, die Steuerinländer verwirklichten, wurden nur wenn unbedingt nötig speziell erwähnt; die Betätigung von Steuerausländern im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland blieb ebenfalls weitgehend unbeachtet.暗语 发表于 2025-3-23 15:35:25
http://reply.papertrans.cn/40/3907/390602/390602_12.png强有力 发表于 2025-3-23 19:47:35
,Begünstigende Sonderregelungen des deutschen Außensteuerrechts,Steuerpflicht auch die ausländischen (in diesem Falle: negativen) Einkünfte einzubeziehen sind. Auf die Beschränkung von Verlustabzug und -ausgleich bei volkswirtschaftlich nicht erwünschten Verlustengagements im Ausland durch § 2 a Abs. 1 und 2 EStG ist in Teil 25 F hingewiesen worden.不适 发表于 2025-3-24 01:51:10
,Formen grenzüberschreitender Auslandsaktivitäten, inhaltlich gegeneinander abgegrenzt werden. Zu dieser Abgrenzung eignet sich die Anlehnung an den typischen dynamischen Prozeß der Ausdehnung der Unternehmensaktivität über die Grenzen der eigenen Volkswirtschaft hinaus.muffler 发表于 2025-3-24 05:16:39
https://doi.org/10.1007/978-1-4615-4461-6die damit zusammenhängen, sind jedoch regelmäßig (Ausnahme: § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG) abzugsfähig. Für die im fremden Hoheitsgebiet erbrachte Leistung muß, wenn keine Befreiung erfolgt, die ausländische Umsatzsteuer entrichtet werden. Eine Doppelbesteuerung kann in dieser Situation nicht eintreten.defray 发表于 2025-3-24 08:30:06
,Besteuerung inländischer Unternehmungen mit Aktivitäten im Ausland,die damit zusammenhängen, sind jedoch regelmäßig (Ausnahme: § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG) abzugsfähig. Für die im fremden Hoheitsgebiet erbrachte Leistung muß, wenn keine Befreiung erfolgt, die ausländische Umsatzsteuer entrichtet werden. Eine Doppelbesteuerung kann in dieser Situation nicht eintreten.剧本 发表于 2025-3-24 14:31:58
http://reply.papertrans.cn/40/3907/390602/390602_17.png留恋 发表于 2025-3-24 18:15:18
elen keine Rolle (§ 1 Abs. 2 Satz 3 UStG). Es sind also grundsätzlich alle in- und ausländischen Unternehmer mit ihren im Inland ausgeführten Leistungen steuerbar; andererseits sind die Umsätze, die inländische Unternehmer im Ausland realisieren, nicht steuerbar.BUCK 发表于 2025-3-24 20:40:41
http://reply.papertrans.cn/40/3907/390602/390602_19.png愤世嫉俗者 发表于 2025-3-25 00:13:07
Shahrzad Hadayeghparast,Hadis Karimipour inhaltlich gegeneinander abgegrenzt werden. Zu dieser Abgrenzung eignet sich die Anlehnung an den typischen dynamischen Prozeß der Ausdehnung der Unternehmensaktivität über die Grenzen der eigenen Volkswirtschaft hinaus.