为现场 发表于 2025-3-23 21:25:06
Aufgaben, Zuständigkeit und Organisation des VollzugsSiehe Art. 70,72, 74 Nr. 1 GG!AORTA 发表于 2025-3-23 22:49:49
Unterbringung im offenen Vollzug, §§ 10,141,201 Ziff. 1Die Unterbringung im offenen Vollzug ist eines der Mittel des Behandlungsvollzugs, mit dem der Gesetzgeber die Erreichung des Vollzugszieles, § 2, anstrebt.MOT 发表于 2025-3-24 05:03:13
http://reply.papertrans.cn/40/3903/390248/390248_15.pngARC 发表于 2025-3-24 07:02:41
http://reply.papertrans.cn/40/3903/390248/390248_16.pngboisterous 发表于 2025-3-24 14:37:48
Besuchs- und Schriftverkehr der GefangenenFür den gesamten Regelungsgehalt des 4. Titels (Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß;) besteht ein Rechtsanspruch des Gefangenen auf Verkehr mit Personen auß;erhalb der Anstalt und eine Förderungspflicht der Vollzugsbehörde — beides im Rahmen des StVollzG.Palpable 发表于 2025-3-24 15:07:47
http://reply.papertrans.cn/40/3903/390248/390248_18.png柱廊 发表于 2025-3-24 20:27:49
http://reply.papertrans.cn/40/3903/390248/390248_19.png凹槽 发表于 2025-3-25 02:12:09
https://doi.org/10.1007/978-981-16-8356-5ingungshaft, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung, Abschiebehaft, Auslieferungshaft, Durchlieferungshaft, Ersatzfreiheitsstrafe, einstweilige Unterbringung, Haft aufgrund vorläufiger Festnahme (vgl. auch Nrn. 9 ff. VGO).CURL 发表于 2025-3-25 04:30:01
https://doi.org/10.1007/978-94-011-3884-0ldung den gleichen Stellenwert hat wie die Arbeit selbst. Das Gesetz nimmt damit Rücksicht auf Defizite der Gefangenen im beruflichen (wie auch im schulischen) Bereich (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 37 Rdnr. 1).血友病 发表于 2025-3-25 09:55:07
Gulnissa Makhanova,Martin Cortazzirigung des Gefangenen, in vielen Fällen auch Selbstzweck. Heute stellen sie nur Mittel zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele dar, d. h. eine erzieherische Einwirkung zur Rückfallverhütung kann nur in einem gesicherten und geordneten Rahmen erfolgen (Schwind/Kühling, § 81 Rdnr. 1).