Nonconformist 发表于 2025-3-23 11:03:02
http://reply.papertrans.cn/39/3841/384034/384034_11.png消灭 发表于 2025-3-23 16:50:35
http://reply.papertrans.cn/39/3841/384034/384034_12.pngAlcove 发表于 2025-3-23 18:06:29
http://reply.papertrans.cn/39/3841/384034/384034_13.pngGerontology 发表于 2025-3-23 23:21:36
Preßwesen und PolizeiGegenüber Druckschriften mit Einschluß der Photographien, Kalloskope, Mutoskope, Ansichtskarten, „bildlichen Darstellungen“ i. S. des Preßgesetzes gibt es nur eine Beschlagnahme nach §§14, 15, 30 Abs. 1 und besonders §23 des Preßgesetzes, die stets der richterlichen Bestätigung bedarf.古老 发表于 2025-3-24 04:40:29
http://reply.papertrans.cn/39/3841/384034/384034_15.pngintangibility 发表于 2025-3-24 09:57:48
,Einheiten physikalischer Größen,Als . bezeichnet man in den Naturwissenschaften qualitativ definierbare und quantitativ erfaßbare charakteristische Eigenschaften von Objekten, wie etwa das Gewicht, die Länge, die Höchstleistung eines Motors, die Temperatur eines Körpers etc.改良 发表于 2025-3-24 10:45:29
PolizeiverfügungenEine Volizeiverfügung ist eine polizeiliche Anordnung, die einen Tatbestand konkret regelt, wie ihn eine abstrakte Rechtsnorm (Gesetz oder Verordnung) geregelt wissen will (Hübler). Vgl. im einzelnen § 11 V a.调色板 发表于 2025-3-24 17:17:54
http://reply.papertrans.cn/39/3841/384034/384034_18.pngMiddle-Ear 发表于 2025-3-24 22:20:17
Strafrechtliche Wirkungcn des übertretens einer PolizeiverordnungStreitig ist, ob beim Erlaß von polizeilichen Strafverfügungen das Legatitäts- oder das Opportunitätsrinzip gilt, Für die Staatsanwaltschaft gilt nach §152 StPO. das erstere, während an sich für das Verwaltungsrecht das letztere gilt, da die Polizei nur beim Vorliegen eines öffent-lichen Interesses nach pflichtmäßigem Ermessen etuzuschreiten hat.Heart-Attack 发表于 2025-3-25 03:13:56
VerwaltungszwangDer fünfte Titet des LVG. steht zwischen zwei Titeln, die nur von der Polizeigewalt handeln, ist aber umfassender, denn er bezieht sich auf alle Teile der öffentlichen Gewalt, also auch auf die Polizeigewalt (Kammergericht, Johow XI 260):