obsolete 发表于 2025-3-23 12:37:26
,Argumente gegen Bindung im Gesamtüberblick, Einheit der Rechtsordnung, Zusammenhänge,sen sich, insb im Verhältnis zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit, va in der Literatur und der früheren Rspr des OGH, teilweise in der älteren Jud des VfGH finden. Es wird hier aber gezeigt werden, daß all dies als überholt oder widerlegt gelten kann.ineptitude 发表于 2025-3-23 14:32:24
http://reply.papertrans.cn/29/2845/284429/284429_12.png矛盾 发表于 2025-3-23 20:13:49
Die Bindungsproblematik im Bereich des VStG, Abgabenstrafrechtes das VStG. Ein solches Finanzstrafverfahren richtet sich dann verfahrensrechtlich nach dem VStG, das materielle Strafrecht ergibt sich grundsätzlich aus den jeweiligen Materiengesetzen, teilweise auch aus den gegenüber den Materiengesetzen subsidiär anzuwendenden LAO.JAMB 发表于 2025-3-24 01:26:40
http://reply.papertrans.cn/29/2845/284429/284429_14.pngDetoxification 发表于 2025-3-24 05:48:58
https://doi.org/10.1007/978-3-7091-6523-2Steuerrecht; Strafrecht维持 发表于 2025-3-24 08:24:34
Springer-Verlag Wien 1997declamation 发表于 2025-3-24 13:03:21
Wie schon erwähnt, muß das Finanzstrafverfahren nach dem VStG von dem nach dem FinStrG unterschieden werden, wobei va der VwGH in seiner Rspr zur Bindungsproblematik diese Rechtsgebiete zumeist einheitlich behandelt hat..elastic 发表于 2025-3-24 15:56:38
http://reply.papertrans.cn/29/2845/284429/284429_18.pngInstinctive 发表于 2025-3-24 19:20:44
Es steht nun, auch nach der mittlerweile einhelligen Jud aller drei Höchstgerichte, unzweifelhaft fest, daß weder im verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren nach dem FinStrG noch im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht nach dem VStG eine Bindung an die rechtskräftige Abgabenfestsetzung besteht.Intellectual 发表于 2025-3-25 01:47:40
http://reply.papertrans.cn/29/2845/284429/284429_20.png