averse
发表于 2025-3-23 13:16:56
https://doi.org/10.1007/978-3-86226-379-0Strafrechtliche Verantwortlichkeit; Wirtschaftsprüfer; Strafrecht
keloid
发表于 2025-3-23 16:21:48
http://reply.papertrans.cn/28/2781/278047/278047_12.png
CANT
发表于 2025-3-23 20:37:18
Einleitung,itik geraten. In diesen Fällen, in denen vermeintlich überraschend und kurzfristig aufgetretene Krisen oder gar Zusammenbrüche größerer, als kreditwürdig geltender Unternehmen auftraten, wurde deutlich, daß die wenige Monate zuvor erstellten, testierten und ausführlich erläuterten Jahresabschlüsse d
avarice
发表于 2025-3-24 01:14:48
Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung,nehmenskrisen der letzten Jahre.. Bei diesen Unternehmensschieflagen wurde erhebliche Kritik am Kontrollsystem der Gesellschaften, insbesondere an deren Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer, geübt. Nach Ansicht des Gesetzgebers hat sich das vielschichtige Kontrollsystem der Kapitalgesellschaften insge
外观
发表于 2025-3-24 03:44:24
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Texture
发表于 2025-3-24 07:42:00
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ERUPT
发表于 2025-3-24 10:58:25
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers
观点
发表于 2025-3-24 17:25:52
Book 20041st editionr. Des weiteren werden systematische und verfassungsrechtliche Besonderheiten aufgezeigt, die die Anwendung des Strafrechts auf wirtschafts- und bilanzrechtliche Sachverhalte erschweren. Abschließend stellt der Autor die Frage, ob sich die Bedeutung des Strafrechts bei anderen Prüfungsanlässen als d
nutrition
发表于 2025-3-24 21:35:23
,Außerhalb der Jahresabschlußprüfung liegende Prüfungsanlässe,e Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers kommt nach Ansicht der Literatur und der (gegenwärtigen) Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen der § 823 II, 826, 831 BGB in Betracht. Von der Anwendbarkeit allgemeiner deliktischer Anspruchsgrundlagen neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 323 HGB
独行者
发表于 2025-3-25 02:56:08
Wolfgang Förstner,Bernhard P. Wrobele Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers kommt nach Ansicht der Literatur und der (gegenwärtigen) Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen der § 823 II, 826, 831 BGB in Betracht. Von der Anwendbarkeit allgemeiner deliktischer Anspruchsgrundlagen neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 323 HGB