averse 发表于 2025-3-23 13:16:56
https://doi.org/10.1007/978-3-86226-379-0Strafrechtliche Verantwortlichkeit; Wirtschaftsprüfer; Strafrechtkeloid 发表于 2025-3-23 16:21:48
http://reply.papertrans.cn/28/2781/278047/278047_12.pngCANT 发表于 2025-3-23 20:37:18
Einleitung,itik geraten. In diesen Fällen, in denen vermeintlich überraschend und kurzfristig aufgetretene Krisen oder gar Zusammenbrüche größerer, als kreditwürdig geltender Unternehmen auftraten, wurde deutlich, daß die wenige Monate zuvor erstellten, testierten und ausführlich erläuterten Jahresabschlüsse davarice 发表于 2025-3-24 01:14:48
Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung,nehmenskrisen der letzten Jahre.. Bei diesen Unternehmensschieflagen wurde erhebliche Kritik am Kontrollsystem der Gesellschaften, insbesondere an deren Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer, geübt. Nach Ansicht des Gesetzgebers hat sich das vielschichtige Kontrollsystem der Kapitalgesellschaften insge外观 发表于 2025-3-24 03:44:24
http://reply.papertrans.cn/28/2781/278047/278047_15.pngTexture 发表于 2025-3-24 07:42:00
http://reply.papertrans.cn/28/2781/278047/278047_16.pngERUPT 发表于 2025-3-24 10:58:25
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers观点 发表于 2025-3-24 17:25:52
Book 20041st editionr. Des weiteren werden systematische und verfassungsrechtliche Besonderheiten aufgezeigt, die die Anwendung des Strafrechts auf wirtschafts- und bilanzrechtliche Sachverhalte erschweren. Abschließend stellt der Autor die Frage, ob sich die Bedeutung des Strafrechts bei anderen Prüfungsanlässen als dnutrition 发表于 2025-3-24 21:35:23
,Außerhalb der Jahresabschlußprüfung liegende Prüfungsanlässe,e Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers kommt nach Ansicht der Literatur und der (gegenwärtigen) Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen der § 823 II, 826, 831 BGB in Betracht. Von der Anwendbarkeit allgemeiner deliktischer Anspruchsgrundlagen neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 323 HGB独行者 发表于 2025-3-25 02:56:08
Wolfgang Förstner,Bernhard P. Wrobele Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers kommt nach Ansicht der Literatur und der (gegenwärtigen) Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen der § 823 II, 826, 831 BGB in Betracht. Von der Anwendbarkeit allgemeiner deliktischer Anspruchsgrundlagen neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 323 HGB