连接
发表于 2025-3-23 11:10:28
http://reply.papertrans.cn/28/2757/275648/275648_11.png
Fissure
发表于 2025-3-23 14:53:48
http://reply.papertrans.cn/28/2757/275648/275648_12.png
Irascible
发表于 2025-3-23 18:46:01
http://reply.papertrans.cn/28/2757/275648/275648_13.png
Free-Radical
发表于 2025-3-24 02:08:41
http://reply.papertrans.cn/28/2757/275648/275648_14.png
micronized
发表于 2025-3-24 03:27:05
https://doi.org/10.1007/978-3-319-51380-5antrag zuriicknimmt.; das Versteigerungsgericht hebt das Verfahren aufß.. Zweifelhaft ist dagegen die Rechtslage, sofern der Grundstückseigentümer — beispielsweise weil sich der betreibende Gläubiger weigert — den Versteigerungsantrag gem. § 29 ZVG zurücknimmt, wobei zwei Fälle zu unterscheiden sind.
interference
发表于 2025-3-24 09:41:17
,Die Diskussion dieses Lösungsweges,antrag zuriicknimmt.; das Versteigerungsgericht hebt das Verfahren aufß.. Zweifelhaft ist dagegen die Rechtslage, sofern der Grundstückseigentümer — beispielsweise weil sich der betreibende Gläubiger weigert — den Versteigerungsantrag gem. § 29 ZVG zurücknimmt, wobei zwei Fälle zu unterscheiden sind.
Biomarker
发表于 2025-3-24 12:18:07
http://reply.papertrans.cn/28/2757/275648/275648_17.png
BIAS
发表于 2025-3-24 17:46:34
Fernando Hitt,Mireille Saboya,Carlos Cortést ohne Erbbauzins nur teilweise gelöst. Die in Literatur und Rechtsprechung bislang diskutierten Lösungsvorschläge bieten dem Grundstückseigentümer entweder keine ausreichenden Möglichkeiten, den Erbbauzins zu retten, oder haben ungewisse wirtschaftliche Erfolgsaussichten.
Aprope
发表于 2025-3-24 21:17:25
https://doi.org/10.1007/978-3-031-05318-4nicht nur über das „Ob“, sondern gleichfalls über das „Wie“, d.h. die Erscheinungsform des Erbbauzinses, disponieren können. Bestimmt die Rechtsnatur der jeweiligen Erscheinungsform, ob in der Zwangsversteigerung ein Erbbaurecht ohne Erbbauzins entsteht, haben die Parteien das Schicksal des Erbbauzi
纠缠
发表于 2025-3-25 01:48:33
Fernando Hitt,Mireille Saboya,Carlos Cortésr Grundstückseigentümer wird Schuldner der Hypothek oder Grundschuld. Gläubiger und Schuldner des dinglichen Rechts vereinigen sich somit in der Person des Grundstückseigentümers. Es entsteht daher eine Eigentümergrundschuld oder Eigentümerhypothek..