伪造者 发表于 2025-3-26 22:13:59
http://reply.papertrans.cn/28/2732/273113/273113_31.pngLEVER 发表于 2025-3-27 01:09:11
,Die Maßnahmen zur Verhütung der Gefährlichkeit bei Geisteskranken,erhüten“, sagt bereits Isaac Judaeus, ein jüdischer Arzt des X. Jahrhunderts in seiner „Führung der Ärzte“. Der Arzt ist nicht lediglich dazu da, Krankheiten festzustellen und zu heilen, nicht minder wichtig und bedeutungsvoll sind die ärztlichen Anordnungen zur Verhütung der Krankheiten. Legen wireardrum 发表于 2025-3-27 05:16:29
,Die Unterbringung der gefährlichen Geisteskranken,: „Wie sollen die gefährlichen Geisteskranken untergebracht werden?“ Zwei Gesichtspunkte kommen bei der Losung dieses Problems in erster Linie in Betracht, deren Vereinigung auf mannigfache Schwierigkeiten stößt. Es muß einerseits darnach gestrebt werden, die gefährlichen Geisteskranken so unterzubr不能平静 发表于 2025-3-27 13:28:34
http://reply.papertrans.cn/28/2732/273113/273113_34.pngconspicuous 发表于 2025-3-27 16:14:45
0376-0464 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ide取之不竭 发表于 2025-3-27 21:20:56
http://reply.papertrans.cn/28/2732/273113/273113_36.png形上升才刺激 发表于 2025-3-28 00:42:57
http://reply.papertrans.cn/28/2732/273113/273113_37.png交响乐 发表于 2025-3-28 05:58:37
W. M. Goss,Claire Hooker,Ronald D. Ekerseziehung zu der Frage der Entmündigung gebracht wird, sehe ich mich genötigt, auf diese Frage näher einzugehen. Nach § 6 Abs. 1 BGB. kann entmündigt werden, wer infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht imstande ist, seine Angelegenheiten zu besorgen.MANIA 发表于 2025-3-28 07:10:48
http://reply.papertrans.cn/28/2732/273113/273113_39.png难理解 发表于 2025-3-28 12:49:00
,Gemeingefährlichkeit und Entmündigung,eziehung zu der Frage der Entmündigung gebracht wird, sehe ich mich genötigt, auf diese Frage näher einzugehen. Nach § 6 Abs. 1 BGB. kann entmündigt werden, wer infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht imstande ist, seine Angelegenheiten zu besorgen.