bibliophile 发表于 2025-3-26 22:34:47
Wirtschaftliche versus formalrechtliche Betrachtungsweisen gültige Definition der Begriffe findet, sind diese unter Beachtung der allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze auszulegen. Um eine Abgrenzung der wirtschaftlichen von der formalrechtlichen bzw. bürgerlichrechtlichen Betrachtungsweise vornehmen zu können, sind obige Bilanzinhalte zunächst nach der Konzintellect 发表于 2025-3-27 01:11:00
Wirtschaftliche Betrachtungsweise und , versus kaufmännische Betrachtungsweiseimmt ist. Bereits aus dem Wortlaut kann geschlossen werden, daß sich eine Bilanzierung im Sinne einer kaufmännischen Betrachtungsweise an den Interessen der Kaufleute, d.h. der Bilanzierenden orientiert. Es ist die herrschende kaufmännische Auffassung bzw. die tatsächliche kaufmännische Übung, die dCOKE 发表于 2025-3-27 07:45:23
http://reply.papertrans.cn/28/2720/271916/271916_33.pngMEAN 发表于 2025-3-27 10:02:50
http://reply.papertrans.cn/28/2720/271916/271916_34.pngPalatial 发表于 2025-3-27 14:44:26
http://reply.papertrans.cn/28/2720/271916/271916_35.pngmitten 发表于 2025-3-27 19:30:11
Die Bilanzierung von Pensionsgeschäften nach US-GAAPepo counterparty“or „reverse party“) in exchange for cash and concurrently agrees to reacquire that security at a future date for an amount equal to the cash exchanged plus a stipulated „interest“factor“. (SFAS 125.66). Die Definition stellt dabei auf das Standard . ab, das sogenannte „US-style repo辫子带来帮助 发表于 2025-3-28 00:01:00
http://reply.papertrans.cn/28/2720/271916/271916_37.png无弹性 发表于 2025-3-28 05:04:50
http://reply.papertrans.cn/28/2720/271916/271916_38.pngaplomb 发表于 2025-3-28 07:17:22
http://reply.papertrans.cn/28/2720/271916/271916_39.pngchronicle 发表于 2025-3-28 11:57:26
Peter J. Hornsby,Vladimir V. Didenkochnungslegungsnormen beabsichtigte Ziel berücksichtigen; es dürfen keine von außen vorgegebenen Bilanzzwecke in das geltende Recht einfließen. Hier muß also grundsätzlich zwischen der im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Bilanztheorie als richtig angesehenen Bilanzierung und dem geltenden Recht