Forehead-Lift 发表于 2025-3-26 23:05:02
http://reply.papertrans.cn/27/2680/267948/267948_31.pngInordinate 发表于 2025-3-27 02:20:24
Eventualverbindlichkeiten und -forderungens eintreten werden. Dazu gehören vor allem Bürgschaften und Garantien (Gewährleistungen). Diese Eventualverbindlichkeiten werden in der Bilanz in voller Höhe in der Vorspalte oder unter dem Strich vermerkt, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsrechte bzw. Eventualforderungen gegenüberstehen. Dazu bestimmt § 151 (5) AktG:凶猛 发表于 2025-3-27 08:03:19
http://reply.papertrans.cn/27/2680/267948/267948_33.png发酵剂 发表于 2025-3-27 10:23:13
http://reply.papertrans.cn/27/2680/267948/267948_34.pngdeface 发表于 2025-3-27 17:09:49
http://reply.papertrans.cn/27/2680/267948/267948_35.png小母马 发表于 2025-3-27 18:38:08
http://reply.papertrans.cn/27/2680/267948/267948_36.pngAtmosphere 发表于 2025-3-27 22:21:24
Martin Lackéus,Karen Williams Middletonungen i. S. des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt und die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) zu berechnen ist. Vereinfachend werden Warenein- und -verkäufe auf Ziel nicht über Kontokorrent, sondern gleich über Sachkonten gebucht.faculty 发表于 2025-3-28 05:56:39
s eintreten werden. Dazu gehören vor allem Bürgschaften und Garantien (Gewährleistungen). Diese Eventualverbindlichkeiten werden in der Bilanz in voller Höhe in der Vorspalte oder unter dem Strich vermerkt, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsrechte bzw. Eventualforderungen gegenüberstehen. Dazu宽宏大量 发表于 2025-3-28 10:07:15
ngen (§§705—740 BGB) vorübergehend zur Durchführung eines oder mehrerer fest umrissener Geschäfte für . zusammenschließen. Alle Beteiligten tragen gemeinsam das Risiko und beteiligen sich mit Kapital. Oft sind die Rollen auch so verteilt, daß . der Gesellschafter den . besorgt, während der . günstigregale 发表于 2025-3-28 11:43:44
Making Friends with Your Defensesn nach Abschn. 35 Abs. 2 bzw. 4 EStR auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen oder in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt werden. Es entsteht dann kein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe des Betrags, um den das Entgelt den Buchwert des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Ausscheidens überstei