Maximizer 发表于 2025-3-25 06:04:18
http://reply.papertrans.cn/27/2650/264974/264974_21.pngRelinquish 发表于 2025-3-25 10:58:18
,Kapitel 5: Haftung für Drittschäden (§§ 844–846),Anspruch auf Schadensersatz hat grundsätzlich nur derjenige, der von einer unerlaubten Handlung unmittelbar betroffen ist („der Geschädigte“). Dritte (mittelbar Betroffene) sind grundsätzlich nicht schadensersatzberechtigt. Dies war die klare Konzeption des BGB-Gesetzgebers.generic 发表于 2025-3-25 15:44:03
,Kapitel 6: Amtshaftung /Staatshaftung (§ 839) und Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (§ 839§ 839 regelt einen Teilbereich aus dem umfassenderen Komplex der Staatshaftung. Für das Verständnis der Bestimmung ist die Kenntnis einiger weniger historischer Etappen unverzichtbar.grieve 发表于 2025-3-25 17:12:53
http://reply.papertrans.cn/27/2650/264974/264974_24.png祝贺 发表于 2025-3-25 21:38:44
http://reply.papertrans.cn/27/2650/264974/264974_25.pngAsymptomatic 发表于 2025-3-26 01:07:21
,Kapitel 9: Das System der Verjährung deliktischer Ansprüche,Bis zum 31.12.2001 war die Verjährung der Deliktsansprüche in § 852 a. F. geregelt. In § 852 Abs. 1 war eine dreijährige Verjährungsfrist vorgesehen, deren Lauf mit Kenntnis des Verletzten von Schaden und Schädiger begann. § 852 Abs. 2 beinhaltete Regelungen über die Hemmung, Abs. 3 eine Bereicherungshaftung.向外供接触 发表于 2025-3-26 06:07:51
,Kapitel 10: Gefährdungshaftung,Das Institut der Gefährdungshaftung ist dadurch charakterisiert, dass die Haftung des Verantwortlichen allein davon abhängig ist, dass sich im konkreten Schadensereignis eine bestimmte, von dem Verantwortlichen beherrschte Gefahr verwirklicht hat.PAD416 发表于 2025-3-26 08:31:38
http://reply.papertrans.cn/27/2650/264974/264974_28.pngMotilin 发表于 2025-3-26 15:40:11
http://reply.papertrans.cn/27/2650/264974/264974_29.pngderiver 发表于 2025-3-26 17:39:56
Kapitel 3: Die Haftung aus vermutetem Verschulden,rschuldensprinzip entspricht es, dass die Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten liegt. Nur in einigen wenigen Haftungsbereichen hat die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr entwickelt, weil dem Geschädigten der Beweis im Allgemeinen nur schwer möglich ist.