我要威胁
发表于 2025-3-26 23:24:37
,Einführung,nfang der 60-iger Jahre des vergangenen Jahrhunderts schlossen sich Arbeitnehmer zu Selbsthilfeorganisationen zusammen, um sich bei der Erstellung der Steuererklärung bzw. bei dem Antrag auf den sogenannten Lohnsteuerjahresausgleich zu unterstützen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ein Steuerpflichtige
尊严
发表于 2025-3-27 04:02:53
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万花筒
发表于 2025-3-27 07:27:32
,Das Werberecht der Lohnsteuerhilfevereine (§ 8 StBerG),ot (zur bisherigen Rechtslage vgl. etwa Ring 1991,S. 277 f.; Völzke 1977, S. 110). Das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste oder der Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen war untersagt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es mit dem Berufsbild der „freien Berufe
爆米花
发表于 2025-3-27 10:35:50
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注视
发表于 2025-3-27 17:01:49
,Die Anerkennung der Lohnsteuerhilfevereine durch die Aufsichtsbehörden (§§ 14 ff. StBerG),Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Dies folgt aus § 13 Abs. 2 StBerG. Die Voraussetzungen für die Anerkennung und das Verfahren, welches bei der Anerkennung durchlaufen werden muss, hat der Gesetzgeber in den §§ 14 bis 19 StBerG festgelegt. Während die Personenvereinigungen im Sinne
行业
发表于 2025-3-27 21:15:46
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伸展
发表于 2025-3-28 00:24:45
,Die Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 22 StBerG), Geschäftsführung anzuhalten, hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 StBerG die Verpflichtung festgelegt, jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung durch einen unabhängigen Geschäftsprüfer durchführen zu lassen. Ziel der Geschäftsprüfung ist die Feststell
Heart-Rate
发表于 2025-3-28 02:43:17
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CYT
发表于 2025-3-28 07:09:48
,Die Haftung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 25 StBerG),ht ausgeschlossen werden kann. Im Umkehrschluss ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass Lohnsteuerhilfevereine wie jede andere natürliche oder juristische Person aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen für Pflichtverletzungen oder unerlaubte Handlungen und den daraus entstehenden Scha
Dedication
发表于 2025-3-28 11:10:56
,Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine (§ 26 StBerG),sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 StBerG) auszuüben. Diese Vorschrift stellt die . der allgemeinen Berufspflichten der Lohnsteuerhilfevereine dar und dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen und qualifizierten fachlichen B