贪心 发表于 2025-3-27 00:11:44
http://reply.papertrans.cn/27/2617/261664/261664_31.png财产 发表于 2025-3-27 04:27:04
Die Rechtsstellung der Bezirke,kommunalen Selbstverwaltung auf die Berliner Bezirke. anwendbar sein kann. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG spricht nämlich von Gemeinden, Satz 2 bezieht sich auf Gemeindeverbände. Um Gemeinden handelt es sich bei den Berliner Bezirken aber gerade nicht.lethargy 发表于 2025-3-27 06:55:23
Der Aufbau der Berliner Verwaltung, Grundlagen, so dass diese zunächst zu behandeln sind. Im Anschluss wird die Verwaltungsorganisation der Flächenländer kurz skizziert, um dann den Aufbau der Berliner Verwaltung eingehend darstellen zu können.Criteria 发表于 2025-3-27 11:50:54
http://reply.papertrans.cn/27/2617/261664/261664_34.pngseparate 发表于 2025-3-27 14:04:07
Das Haushaltswesen,undlage sich vollziehende öffentliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft. In den Flächenländern ist das Haushaltswesen von Land und Kommunen voneinander getrennt. In Berlin hingegen gibt es nur ein Haushaltsgesetz, in dem der Landeshaushalt und die Bezirkshaushalte zusammengefasst sind.察觉 发表于 2025-3-27 19:04:40
http://reply.papertrans.cn/27/2617/261664/261664_36.pngPtsd429 发表于 2025-3-27 22:41:48
https://doi.org/10.1007/978-3-030-45939-0irksverfassungsrecht herausgebildet. Es sei aber klargestellt, dass es sich bei den Rechtsnormen der Bezirksverfassung grundsätzlich nicht um Verfassungsrecht, sondern um einfaches Verwaltungsrecht handelt.NUDGE 发表于 2025-3-28 02:56:16
http://reply.papertrans.cn/27/2617/261664/261664_38.pngCanvas 发表于 2025-3-28 07:32:35
0937-7433 lichtfach Kommunalrecht.Berücksichtigung wichtiger Reformen:.Der Stadtstaat Berlin weist eine von den Flächenländern stark abweichende organisatorische Struktur auf. Insbesondere gibt es keine Gemeinden, sondern nur Bezirke ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Besonderheiten Berlins werden anhand einsurgent 发表于 2025-3-28 11:12:35
Alexander C. Diener,Joshua Hagenkommunalen Selbstverwaltung auf die Berliner Bezirke. anwendbar sein kann. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG spricht nämlich von Gemeinden, Satz 2 bezieht sich auf Gemeindeverbände. Um Gemeinden handelt es sich bei den Berliner Bezirken aber gerade nicht.