AND
发表于 2025-3-23 13:47:17
Textbook 19992nd editionchend auf Klausuren und mündliche Prüfungen in den Examina vorzubereiten. Bei der Zielsetzung war es geboten, im Interesse der Übersichtlichkeit und Klarheit auf eine breite Darstellung des Literaturstreites zu verzichten. Die Neuauflage wurde aktualisiert und dem neuesten Stand der Rechtsprechung und Literatur angepasst.
尾巴
发表于 2025-3-23 15:59:10
http://reply.papertrans.cn/19/1837/183644/183644_12.png
废除
发表于 2025-3-23 21:54:32
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Glower
发表于 2025-3-23 23:10:14
Die Leistungskondiktion,§ 812 I 1 (1) regelt die condictio indebiti, § 812 I 2 (1) die condictio ob causam finitam, § 812 I 2 (2) die condictio ob rem, § 817 die condictio ob turpem causam. Die Leistungskondiktion erfordert neben einem erlangten „Etwas“ einmal eine Leistung, dann das Fehlen eines Rechtsgrundes.
就职
发表于 2025-3-24 03:11:05
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debris
发表于 2025-3-24 06:36:41
Inhalt des Bereicherungsanspruches,ist die Herausgabepflicht nicht auf den objektiven Wert des Erlangten zu beschränken, vielmehr ist alles herauszugeben, was erlangt ist, also auch ein Gewinn. Es wäre inkonsequent und nicht begründbar, wollte man bei § 816 eine Pflicht zur Gewinnherausgabe bejahen, allgemein aber die Bereicherungsha
DENT
发表于 2025-3-24 11:00:05
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磨碎
发表于 2025-3-24 15:40:18
,Einige besondere Dreiecksverhältnisse,. Dabei wird sich zeigen, daß hierfür grundsätzlich nichts anderes gilt, als bei den Anweisungsfällen oben in § 6 aufgezeigt wurde. Die meisten Stellungnahmen zu diesem Problemkreis kranken daran, daß sie nicht zwischen den normalen Fällen unterscheiden, bei welchen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip d
竞选运动
发表于 2025-3-24 21:47:57
https://doi.org/10.1007/978-3-662-06029-2Bereicherungsrecht; Dreiecksverhältnisse; Entreicherung; Kondiktionen; Leistungskondiktionen; Schuldrecht
Pepsin
发表于 2025-3-24 23:51:12
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