intercede 发表于 2025-3-23 13:01:04
http://reply.papertrans.cn/16/1538/153777/153777_11.pngalbuminuria 发表于 2025-3-23 15:58:32
,Arten der Rechtsgeschäfte,er Verfügung (siehe dazu Ziff. 5). Zwar werden vielfach die Verfügungsgeschäfte und die Verpflichtungsgeschäfte einander gegenübergestellt. Es handelt sich aber nicht um komplementäre Gruppierungen, durch welche die sämtlichen Rechtsgeschäfts-typen erfaßt würden.Reverie 发表于 2025-3-23 19:39:19
Textbook 1992Latest editionldung die ‘technische Fertigkeit‘, das ‘Handwerkszeug‘ im Vordergrund steht, kann der Wert eines Buches, das Rechtstradition und Rechtskultur vermittelt, gar nicht hoch genug veranschlagt werden." #.Juristische . .Rundschau.#1裤子 发表于 2025-3-24 01:55:34
http://reply.papertrans.cn/16/1538/153777/153777_14.png装饰 发表于 2025-3-24 02:54:18
http://reply.papertrans.cn/16/1538/153777/153777_15.png符合你规定 发表于 2025-3-24 10:24:06
,Die Lehre von den Willensmängeln,cht durch Zwang oder Täuschung beeinflußt ist. Das „naturgemäße“ Verhältnis kann jedoch im Einzelfall nicht gegeben sein. Die sich daraus ergebende Problematik erfaßt man mit der Lehre von den Willensmängeln. Ihr gilt die Regelung der §§ 116–124, einer der wichtigsten Teile des ersten Buches des BGB.Arthropathy 发表于 2025-3-24 12:28:56
https://doi.org/10.1007/978-981-10-7784-5Der Begriff der Geschäftsfähigkeit ist so, wie dieser Begriff der Regelung der §§ 104 ff. zugrunde liegt, auf das rechtsgeschäftliche Handeln bezogen. Geschäftsfähigkeit im Sinne der Vorschriften des BGB ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.allude 发表于 2025-3-24 17:05:55
http://reply.papertrans.cn/16/1538/153777/153777_18.pngODIUM 发表于 2025-3-24 22:51:59
http://reply.papertrans.cn/16/1538/153777/153777_19.pngCapitulate 发表于 2025-3-25 02:43:52
,Die Vornahme des Rechtsgeschäfts,Der Begriff der Geschäftsfähigkeit ist so, wie dieser Begriff der Regelung der §§ 104 ff. zugrunde liegt, auf das rechtsgeschäftliche Handeln bezogen. Geschäftsfähigkeit im Sinne der Vorschriften des BGB ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.